PersStdAuszÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (PersStdAuszÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 16.04.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 87 V v. 19.6.2020 I 1328
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 22. 4.1997 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlich deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

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(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter einzutragenden Angaben zu erlassen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates.

Art 3

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.