PfandBrÜblG

Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund (PfandBrÜblG)


Ausfertigungsdatum: 16.12.1954
Stand:
G tritt gem. § 7 G v. 20.12.1988 I 2310 an dem Tag außer Kraft, an dem die Aktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

§ 1

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Die Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt (ehemals Preußischen Landespfandbriefanstalt) geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Bund über.

§ 2

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Der Bund erstattet den Ländern die von ihnen für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu leistenden Aufwendungen (Zinsen und etwaige Tilgungsraten) für die Ausgleichsforderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt.

§ 3

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Die Deutsche Pfandbriefanstalt untersteht als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des zuständigen Bundesministers.

§ 4

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 5

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.