PlfZV

Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungverordnung - PlfZV)


Ausfertigungsdatum: 23.07.2013
Stand:
Geändert durch Art. 12 G v. 13.5.2019 I 706
    Eingangsformel
    § 1  Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur
    § 2  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 27.7.2013 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur

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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für
1.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und
2.
die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.

§ 2  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.