POSTDIENSTBeihAZAnO

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost (POSTDIENSTBeihAZAnO)


Ausfertigungsdatum: 29.05.1991
Stand:
    I.
    II.  Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
    III.  Schlußvorschriften
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 29.9.1991 +++)

I.

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Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertragen wir die Befugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST.

II.  Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in Abschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

III.  Schlußvorschriften

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Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

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Das Direktorium der Deutschen Bundespost