PPDAV

Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung - PPDAV)


Ausfertigungsdatum: 20.08.2021
Stand:
Geändert durch Art. 5 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Änderung durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
    § 1  Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
    § 2  Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens
    § 3  Standards der Datenübermittlung
    § 4  Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.5.2022 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.8.2021 I 3682 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 Abs. 4 dieser V am 1.5.2022 in Kraft.
Überschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 30.10.2023 I Nr. 290 mWv 1.11.2023

§ 1  Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

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(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
1.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
2.
automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
3.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
4.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
5.
automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.
(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen.

§ 2  Technische Grundlagen des Abruf- und Mitteilungsverfahrens

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(1) Datenabrufe und Mitteilungen erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) und in komprimierter Größe an die abrufende Behörde zu übermitteln.
(3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen Landes zu dokumentieren.
(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

§ 3  Standards der Datenübermittlung

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(1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten
1.
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde,
2.
zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie
3.
im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

§ 4  Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung

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(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:
1.
der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder
2.
in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.
(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
1.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und
2.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.
(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.