1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
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a)
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Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden
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10
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b)
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Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigen
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c)
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Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
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d)
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Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführen
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e)
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Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechniken unterscheiden
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f)
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Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Massenberechnungen durchführen
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g)
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Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
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4
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h)
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Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden
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6
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Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)
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a)
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Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
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8
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b)
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betriebliche Vorschriften beachten
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c)
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technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwenden
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d)
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Skizzen und Zeichnungen erstellen
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e)
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Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
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f)
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Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
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g)
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Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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h)
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produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren
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2
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7
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
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a)
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Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
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3
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b)
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Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
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c)
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Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
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d)
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Aufgaben im Team planen und durchführen
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4
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e)
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Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren
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8
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Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8)
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a)
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Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
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6
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b)
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Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführen
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c)
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Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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d)
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Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
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3
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e)
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Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren
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9
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Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
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a)
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Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungsverfahren und Prozessstufen auswählen
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12
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b)
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Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen darstellen
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c)
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produktionsbezogene Berechnungen durchführen
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d)
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Prozesszusammenhänge erfassen
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17
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e)
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Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten
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f)
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Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen
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g)
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technische Patronen oder Schablonen entwickeln sowie Rapporte festlegen und auf technische Durchführbarkeit prüfen
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oder
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Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen festlegen und anwenden
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|
oder
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Füge- und Formgebungstechniken anwenden
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h)
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Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwenden
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i)
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Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren und handhaben
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10
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Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
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a)
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Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
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8
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b)
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Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden
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c)
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Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienen
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d)
|
Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern
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8
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e)
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Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme im Kleinspannungsbereich anwenden
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f)
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mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfen
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g)
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Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen
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11
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Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 11)
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a)
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Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden
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16
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b)
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Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen
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c)
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Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
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d)
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maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen
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e)
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Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei Bedarf optimieren
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f)
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Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren
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g)
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Materialführungs- und Transportsysteme, Warendurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
|
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6
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h)
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Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
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i)
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Mehrstellenarbeit rationell organisieren
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12
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Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)
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a)
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Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern
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3
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b)
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Abfälle sammeln, trennen und lagern
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c)
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Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen
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d)
|
Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
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2
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13
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Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 13)
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a)
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Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwechsel vorrichten, ab- und umrüsten
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14
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b)
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Austauschteile wechseln und einstellen
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c)
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Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Maschinen und Anlagen einlesen
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d)
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Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und korrigieren
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14
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Instandhaltung (§ 4 Nr. 14)
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a)
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Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanabhebende Formgebung bearbeiten und prüfen
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10
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b)
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Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zusammenfügen
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c)
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Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen
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14
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d)
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Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleißteilen durchführen und veranlassen
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e)
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instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
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f)
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Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung einleiten
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g)
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Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifen
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h)
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elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden, austauschen und Austausch veranlassen
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i)
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Instandhaltungsarbeiten dokumentieren
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15
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 15)
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a)
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Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
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2
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b)
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Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
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c)
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Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren
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4
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d)
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Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen
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e)
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Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qualitätseinhaltung sicherstellen
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f)
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zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
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g)
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Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
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h)
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Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten
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