PrüfbV 2015

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV 2015)


Ausfertigungsdatum: 11.06.2015
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
    Eingangsformel
     
    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
    § 1  Anwendungsbereich
    § 2  Berichtszeitraum
    § 3  Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4  Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5  Form und Frist der Berichterstattung
    § 6  Anlagen
    § 7  Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8  Berichtsturnus; Unterzeichnung
     
    Abschnitt 2 - Angaben zum Institut
    § 9  Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10  Zweigniederlassungen
     
    Abschnitt 3 - Aufsichtliche Vorgaben
     
    Unterabschnitt 1 - Risikomanagement und Geschäftsorganisation
    § 11  Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
    § 12  Vergütungssysteme
    § 13  IT-Systeme
    § 14  Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
    § 14a  Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    § 15  Sanierungsplanung
     
    Unterabschnitt 2 - Handelsbuch
    § 16  Vorgaben für das Handelsbuch
    § 17  Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
     
    Unterabschnitt 3 - Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
    § 18  Ermittlung der Eigenmittel
    § 19  Eigenmittel
    § 20  Kapitalpuffer
    § 21  Kapitalquoten
    § 22  Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
    § 23  Liquiditätslage
     
    Unterabschnitt 4 - Offenlegung
    § 24  Offenlegungsanforderungen
     
    Unterabschnitt 5 - Anzeigewesen
    § 25  Anzeigewesen
     
    Unterabschnitt 6 - Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
    § 26  Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
    § 27  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
    § 28  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230
    § 29  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
    § 29a  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
    § 29b  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
     
    Unterabschnitt 7 - Gruppenangehörige Institute
    § 30  Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
     
    Abschnitt 4 - Angaben zum Kreditgeschäft
    § 31  Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft
    § 32  Länderrisiko
    § 33  Organkredite
    § 34  Bemerkenswerte Kredite
    § 35  Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36  Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
    § 37  Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
     
    Abschnitt 5 - Abschlussorientierte Berichterstattung
     
    Unterabschnitt 1 - Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
    § 38  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
    § 39  Entwicklung der Vermögenslage
    § 40  Entwicklung der Ertragslage
    § 41  Risikolage und Risikovorsorge
     
    Unterabschnitt 2 - Erläuterungen zur Rechnungslegung
    § 42  Erläuterungen
     
    Abschnitt 6 - Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43  Regelungsbereich
    § 44  Ort der Berichterstattung
    § 45  In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46  Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47  Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48  Zusätzliche Angaben
    § 49  Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50  Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
     
    Abschnitt 7 - Sondergeschäfte
     
    Unterabschnitt 1 - Pfandbriefgeschäft
    § 51  Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
    § 52  Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
    § 53  (weggefallen)
     
    Unterabschnitt 2 - Bausparkassengeschäft
    § 54  Organisation und Auflagen
    § 55  Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
    § 56  Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
    § 57  Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
    § 58  Einsatz von Derivaten
    § 59  Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
    § 60  Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
     
    Unterabschnitt 3 - Finanzdienstleistungsinstitute
    § 61  Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    § 62  Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
    § 63  Ausnahmeregelung
     
    Unterabschnitt 4 - Factoring
    § 64  Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
     
    Unterabschnitt 5 - Leasing
    § 65  Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
     
    Unterabschnitt 6 - Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
    § 66  Prüfungsgegenstand
    § 67  Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
    § 68  Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
    § 69  Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
     
    Unterabschnitt 7 - Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 69a  Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
    § 69b  Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
     
    Abschnitt 8 - Datenübersicht
    § 70  Datenübersicht
     
    Abschnitt 9 - Schlussvorschriften
    § 71  Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Anlage 1  (zu § 70)SON01
    Anlage 2  (zu § 70)SON02
    Anlage 3  (zu § 70)SON04
    Anlage 4  (zu § 70)SON05
    Anlage 5  (zu § 27)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 20.6.2015 +++)
(+++ Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 71 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 30, 43, 46, 62, 63, 71 +++)

Eingangsformel

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund
des § 68 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist,
des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Anwendungsbereich

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Diese Verordnung regelt
1.
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte.
Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

§ 2  Berichtszeitraum

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(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Bilanzstichtag endet.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

§ 3  Risikoorientierung und Wesentlichkeit

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Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.

§ 4  Art und Umfang der Berichterstattung

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(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind.
(5) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(6) Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben über die Risikotragfähigkeit.
(7) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

§ 5  Form und Frist der Berichterstattung

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Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung sowie bei der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Zusätzlich ist jeweils eine elektronische Fassung des Berichts einzureichen. Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Fassung bei ihr einzureichen ist. Bei Prüfungsberichten, die nur auf Anforderung bei der Bundesanstalt einzureichen sind, bestimmt diese in ihrer Anforderung die Zahl der Ausfertigungen und deren Form.

§ 6  Anlagen

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Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

§ 7  Zusammenfassende Schlussbemerkung

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(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
1.
die wirtschaftliche Lage des Instituts,
2.
die Risikotragfähigkeit des Instituts,
3.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation des Instituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und
4.
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
(4) Bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben (§ 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes), ist dazu Stellung zu nehmen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen.

§ 8  Berichtsturnus; Unterzeichnung

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(1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

§ 9  Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

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(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind,
5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
8.
wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen,
9.
Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 4, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
(5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.

§ 10  Zweigniederlassungen

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Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen:
1.
deren Ergebniskomponenten,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts.

Fussnoten:

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)

§ 11  Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation

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(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentrationen gesondert einzugehen. Betreibt das Institut algorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rundschreibens 6/2013 (BA) – Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten – vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprüfer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen vom Institut erfüllt werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob
1.
die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind,
2.
die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten,
3.
das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikocontrolling- und Compliance-Funktionen verfügt,
4.
die Interne Revision angemessen und wirksam ist,
5.
die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts angemessen ist,
6.
das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen und wirksam ist.
(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen.
(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Absatz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachgekommen sind.
(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat zudem zu beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse und bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen können.

Fussnoten:

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++)

§ 12  Vergütungssysteme

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(1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder eingestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht bedeutendes Institut geführt hat.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies umfasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes festgelegt hat.
(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu berichten:
1.
die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,
2.
die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen,
a)
die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusallokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmodalitäten),
b)
die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung sowie die Kriterien, anhand derer die Obergrenze festgelegt wurde,
3.
die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten,
4.
bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe,
5.
die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
(4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Institutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbesondere auf Folgendes einzugehen:
1.
den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozesses sowie dessen Ergebnis,
2.
die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungsparametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten,
3.
die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbesondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume, Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien,
4.
die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses,
5.
die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit, die organisatorische Einbindung, die Aufgaben und die Ausstattung des Vergütungsbeauftragten.

Fussnoten:

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)
(+++ § 12 Abs 2, 3: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 +++)

§ 13  IT-Systeme

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(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Insbesondere ist einzugehen auf
1.
das Informationsrisikomanagement,
2.
das IT-Sicherheitsmanagement,
3.
den IT-Betrieb,
4.
die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie
5.
die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.
(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut.

Fussnoten:

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 14  Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

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(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

Fussnoten:

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 14a  Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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(1) Der Abschlussprüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), auch in Verbindung mit einer aufgrund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen. Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Abschlussprüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.
(3) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind, zu beurteilen. Dazu hat der Abschlussprüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:
1.
die Prozesse zur rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen abgeschlossener Geschäfte,
2.
die Prozesse zur Abstimmung von Portfolien,
3.
den Umfang, in dem das Institut von der Möglichkeit der Komprimierung von Portfolien gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11) Gebrauch gemacht hat,
4.
die Prozesse zur Identifizierung streitbefangener Geschäfte und zur Beilegung solcher Streitigkeiten, einschließlich der Anzeige streitbefangener Geschäfte nach Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013,
5.
die Besicherung nicht zentral geclearter Kontrakte sowie den Umfang der Befreiung von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 5, 6, 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
(4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Instituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
(5) Bei zentralen Gegenparteien ist zusätzlich zu beurteilen, inwieweit diese die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach den gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt haben. Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.
(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 15  Sanierungsplanung

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(1) Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:
1.
die Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen sowie die Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
2.
die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen,
3.
die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die institutsspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen und innerhalb eines definierten Eskalations- und Informationsprozesses im Krisenfall eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen ermöglichen,
4.
die Szenarien für schwerwiegende Belastungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abdeckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvollziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben den institutsspezifischen Anforderungen auch die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szenarios zu berücksichtigen,
5.
die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien, Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, angemessen und im Hinblick auf die hieraus resultierenden Analysen nachvollziehbar sind,
6.
das Kommunikations- und Informationskonzept nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungsoptionen angemessen berücksichtigt,
7.
die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkonzepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurteilen, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können.
(2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem notwendig sind.

Fussnoten:

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)

§ 16  Vorgaben für das Handelsbuch

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Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllte.

Fussnoten:

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)

§ 17  Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

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Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben.

Fussnoten:

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)

§ 18  Ermittlung der Eigenmittel

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Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

Fussnoten:

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)

§ 19  Eigenmittel

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(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes. Die bei anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.
(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.
(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.
(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.
(6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Berechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

Fussnoten:

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 3 +++)

§ 20  Kapitalpuffer

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(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

Fussnoten:

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)

§ 21  Kapitalquoten

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(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.
(2) Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.

Fussnoten:

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1, § 63 Abs. 3 +++)
(+++ § 21 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 22  Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

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(1) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.

§ 23  Liquiditätslage

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(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.
(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.

Fussnoten:

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 2 +++)
(+++ § 23 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)

§ 24  Offenlegungsanforderungen

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Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.

Fussnoten:

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)

§ 25  Anzeigewesen

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Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

§ 26  Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

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(1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für
1.
Wertpapierhandelsunternehmen, die
a)
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
b)
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
sowie
2.
Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.

§ 27  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

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(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen getroffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:
a)
deren Angemessenheit und
b)
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
a)
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
b)
im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat
a)
bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und
b)
bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:
1.
sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,
2.
die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,
3.
zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:
a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie
b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,
4.
zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:
a)
deren Anzahl im Inland,
b)
deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c)
deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie
5.
die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind.
(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.

§ 28  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230

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(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
1.
die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
2.
die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
3.
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 29  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

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(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
1.
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
2.
die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden,
2a.
die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
2b.
die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,
2c.
die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden sowie
3.
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 29a  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751

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(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob
1.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und
2.
die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung
eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

Fussnoten:

(+++ § 29a: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 2 +++)

§ 29b  Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

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(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,
4.
den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere
a)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnungen von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie
b)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Kündigungen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskontengesetzes und
5.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

Fussnoten:

(+++ § 29b: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 3 +++)

§ 30  Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

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(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar.
(2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.
(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes vorliegen.

§ 31  Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft

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(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26, 26b bis 26e, 27 Absatz 1 und 4 und Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) eingehalten werden. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten.
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend.
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen.

Fussnoten:

(+++ § 31: Zur Anwendung bzw. Nichtanwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 32  Länderrisiko

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Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

Fussnoten:

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 33  Organkredite

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(1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwesengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kredite einzubeziehen.
(2) Stets zu prüfen sind Kredite an
1.
Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
2.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
3.
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs-oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört.
(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merkmale tabellarisch darzustellen.
(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte für möglicherweise bestehende gravierende Interessenkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen.

Fussnoten:

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 34  Bemerkenswerte Kredite

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(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 35 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen.
(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen:
1.
Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich war,
2.
Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden,
3.
Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt,
4.
Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für gravierende Interessenkonflikte ergeben haben.
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind als bemerkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreichen oder überschreiten.
(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben.

Fussnoten:

(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)
(+++ § 34 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 +++)

§ 35  Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

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(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.

Fussnoten:

(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 36  Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

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Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.

Fussnoten:

(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 37  Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

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(1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten Verfahren darzustellen, die das Institut zur Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Verbriefungspositionen verwendet, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden.
(2) Sofern ein Institut unterschiedliche schriftlich fixierte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der schriftlich fixierten Verfahren einzugehen.

Fussnoten:

(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 Eingangssatz +++)

§ 38  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

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(1) Die geschäftliche Entwicklung des Instituts ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzierenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern.
(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen.

§ 39  Entwicklung der Vermögenslage

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(1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Instituts ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der Inhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen.

§ 40  Entwicklung der Ertragslage

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(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken.

§ 41  Risikolage und Risikovorsorge

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(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

§ 42  Erläuterungen

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(1) Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
(2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:
1.
Eventualverbindlichkeiten:
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
2.
Andere Verpflichtungen:
Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.

§ 43  Regelungsbereich

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(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunternehmen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen.

§ 44  Ort der Berichterstattung

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Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unternehmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den Berichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von demselben Abschlussprüfer erstellt werden.

§ 45  In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen

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(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfassung besteht.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern.

§ 46  Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen

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(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

§ 47  Zusammengefasste Eigenmittel

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(1) Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend.
(2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. Bei Konzernabschlüssen nach § 315e des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird.
(3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe.

Fussnoten:

(+++ § 47: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 5 +++)

§ 48  Zusätzliche Angaben

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Vorbehaltlich der §§ 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:
1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.

§ 49  Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht

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(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Absatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläutern.
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern.
(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

§ 50  Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

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(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

§ 51  Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

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Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 52  Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

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(1) Bei Pfandbriefbanken ist die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu beurteilen:
1.
§ 4 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes,
2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
3.
§ 27 des Pfandbriefgesetzes,
4.
§ 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von § 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
5.
§ 28 des Pfandbriefgesetzes.
Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.
(2) Bei den nachstehenden Pfandbriefbanken sind die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der folgenden Vorschriften darzustellen und in ihrer Wirksamkeit zu beurteilen:
1.
bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
2.
bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
3.
bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des § 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des § 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.

§ 54  Organisation und Auflagen

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(1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf:
1.
etwaige Auflagen,
2.
die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie
3.
die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb.
(2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen.

§ 55  Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen

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(1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung.
(2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.

§ 56  Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen

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Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen
1.
sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben,
2.
sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist,
3.
ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben,
4.
sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge.

§ 57  Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen

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Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen.

§ 58  Einsatz von Derivaten

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(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen.
(2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.

§ 59  Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen

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Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern:
1.
kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen,
2.
Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
3.
Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang,
4.
verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.

§ 60  Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen

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(1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.
(2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind.
(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen.
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen.
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann.
(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:
1.
der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden,
2.
die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung,
3.
die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre.
Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).

§ 61  Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

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Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten.

§ 62  Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute

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(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.
(2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen, dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist, und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.
(3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.
(4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.
(5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatzvolumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.
(6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 entsprechend anzuwenden.
(7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn
1.
das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen muss oder
2.
ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann.

§ 63  Ausnahmeregelung

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(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.
(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die
1.
Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,
2.
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
3.
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung.

§ 64  Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

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Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten.

Fussnoten:

(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 6 +++)

§ 65  Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

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Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.

Fussnoten:

(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 6 +++)

§ 66  Prüfungsgegenstand

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(1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).
(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

§ 67  Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

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(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

§ 68  Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht

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(1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes.
(2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

§ 69  Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

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(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat. Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.
(3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.

§ 69a  Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

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Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 69b  Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

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Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

§ 70  Datenübersicht

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Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

§ 71  Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung

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(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.
(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden.

§ 72  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1  (zu § 70)SON01

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 948 - 952)

Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position   Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen      
   1. Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch:
ja (= 0) / nein (= 1)

300
   
   2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen:
ja (= 0) / nein (= 1)

428
   
   3. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001    
(2) Daten zur Vermögenslage      
   1. Bestand Reserven nach § 340f HGB      
    a) nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach
§ 340f HGB

002
   
    b) aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB
400
   
   2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985 401    
   3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren      
    a) Bruttobetrag der Kursreserven 301    
    b) Nettobetrag der Kursreserven*) 302    
   4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen      
    a) Bruttobetrag der Kursreserven 303    
    b) Nettobetrag der Kursreserven1) 304    
   5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen

305
   
   6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen
306
   
   7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden)


005
   
   8. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche
402
   
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung      
   1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten
022
   
        250 Stk. Stk.
   2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten
023
   
        251 Stk. Stk.
   3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank      
    a) Zusagen 024    
    b) Inanspruchnahme 025    
(4) Daten zur Ertragslage      
   1. Zinsergebnis      
    a) Zinserträge*) 029    
    b) Zinsaufwendungen 030    
    c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
031
   
    d) Zinsergebnis 032    
   2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 403    
   3. Provisionsergebnis*)      
    a) Provisionserträge 313    
    b) Provisionsaufwendungen 314    
    c) Provisionsergebnis 033    
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind:      
   4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB      
    a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034    
    b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen*) 035    
    c) aus Geschäften mit Derivaten 036    
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen anzugeben:      
   4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands      
    a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands
315
   
    b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 316    
    c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen*) 317    
    d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen*) 318    
    e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319    
    f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320    
   5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft*) 037    
   6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand      
    a) Personalaufwand*) 038    
    b) andere Verwaltungsaufwendungen*) 039    
   7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen      
    a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen im Kreditgeschäft

040
   
    b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft
041
   
    c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren
042
   
    d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren
043
   
    e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen

044
   
    f) andere sonstige und außerordentliche Erträge*) 045    
    g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen

046
   
    h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen*) 047    
   8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048    
   9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
049
   
  10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB
050
   
  11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB
051
   
  12. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
052
   
  13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053    
  14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054    
  15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055    
  16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056    
  17. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057    
  18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058    
(5) Daten zum Kreditgeschäft*)      
   1. Höhe des Kreditvolumens 073    
   2. Darunter: Kredite an Nichtbanken 074    
   3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten      
    a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen
407
   
    b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)*) 408    
      ba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit
425
   
    c) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwertberichtigung – EWB)
409
   
      ca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite*) 410    
    d) Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB*)
411
   
      da) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen*) 412    
      db) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite*)
413
   
    e) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 414    
   4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren eingeordneten Krediten      
    a) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde)
415
   
    b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite 416    
    c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB*)
417
   
    d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite*)
418
   
    e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite*)
419
   
    f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 420    
   5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 421    
   6. Darunter: Kredite an Nichtbanken 422    
   7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen
423
   
   8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen*) 080    
   9. Einzelwertberichtigungen      
    a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332    
    b) Verbrauch 333    
    c) Auflösung 334    
    d) Bildung 335    
    e) neuer Stand 336    
  10. Rückstellungen im Kreditgeschäft*)      
    a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337    
    b) Verbrauch 338    
    c) Auflösung 339    
    d) Bildung 340    
    e) neuer Stand 341    
  11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung
086
   
  12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und
Gebäude

087
   
  13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt*)      
    a) des geprüften Einzelinstituts 426    
        349 Stk. Stk.
    b) der Institutsgruppe*) 427    
        351 Stk. Stk.
  14. Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR 352    
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche      
   1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche      
    a) im Berichtsjahr*) 091    
    b) Bestand am Jahresende 092    
   2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche      
    a) im Berichtsjahr20) 093    
    b) Bestand am Jahresende 094    
(7) Ergänzende Angaben      
   1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB      
    a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095    
    b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096    
   2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)
106
   
   3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV)      
    a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
107
   
    b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6)
108
   
   4. Leasinggeschäft      
    a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109    
    b) im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände

110
   
    c) im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften
111
   
   5. Nachrangige Vermögensgegenstände      
    a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112    
    b) nachrangige Forderungen an Kunden 113    
    c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114    
   6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV      
    a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 354    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356    
      dd) mehr als fünf Jahre 357    
    b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 358    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360    
      dd) mehr als fünf Jahre 361    
    c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 362    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364    
      dd) mehr als fünf Jahre 365    
    d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 366    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368    
      dd) mehr als fünf Jahre 369    
    e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 370    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372    
      dd) mehr als fünf Jahre 373    
    f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit      
      aa) bis drei Monate 374    
      bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375    
      cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376    
      dd) mehr als fünf Jahre 377    
    g) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit
378
   
    h) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden

379
   
    i) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden

380
   
*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)*)1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 oder 4 fallen.6) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.11) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.12) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nr. 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nr. 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.13) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.14) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nr. 1 b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nr. 1 a (Pos. 002) auszuweisen.15) Kredite, für die anstelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.16) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.17) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nr. 8 anzugeben.18) Bedeutende Beteiligungen nach Artikel 89 Absatz 1 oder 2 CRR einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe (a) fallen.19) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach Artikel 11 Absatz 2 i. V. m. Artikel 89 CRR eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen.20) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

Fussnoten:

(+++ Anlage 1 Tabelle Position 7 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 4 +++)
Anlage 1 Tabelle Position 7 Nr. 6 Buchst. a Eingangssatz Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "enthaltenenen" durch "enthaltenen" ersetzt

Anlage 2  (zu § 70)SON02

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 953 - 957)

Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position   Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft      
   1. Zins- und Tilgungsrückstände 150    
   2. Tilgungsstreckungsdarlehen      
    a) Anzahl 151 Stk. Stk.
    b) Gesamtbetrag 152    
   3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden
153
   
   4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren      
    a) Anzahl 154 Stk. Stk.
    b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 155    
   5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren      
    a) Anzahl 156 Stk. Stk.
    b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 157    
   6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke      
    a) Anzahl 158 Stk. Stk.
    b) Bilanzwert 159    
    c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
160
   
    d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben
161
   
   7. Größenklassengliederung      
    a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
162

%

%
    b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen
163

%

%
    c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
164

%

%
    d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite

165


%


%
    e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
166

%

%
    f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen
167

%

%
(2) Bauspartechnische Daten      
   1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge      
    a) Anzahl 168 Stk. Stk.
    b) Bausparsumme 169    
   2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen      
    a) Anzahl 170 Stk. Stk.
    b) Bausparsumme 171    
   3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite      
    a) kollektiv 172    
    b) außerkollektiv 173    
   4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen 610    
   5. Bauspareinlagen 611    
   6. Bauspardarlehen 612    
   7. Außerkollektive Anlage 613    
   8. Außerkollektive Refinanzierung 614    
   9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ 615    
  10. Bestand des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ 616    
  11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme) 617    
  12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite      
    a) kollektiv 174    
    b) außerkollektiv 175    
  13. Wartezeitverändernde Faktoren      
    a) Sparintensität I 176 % %
    b) Sparintensität II 177 % %
    c) Tilgungsintensität I 178 % %
    d) Tilgungsintensität II 179 % %
  14. Fortgesetzte Bausparverträge      
    a) Anzahl 180 Stk. Stk.
    b) Bausparsumme 181    
    c) Bauspareinlage 182    
    d) durchschnittlicher Anspargrad 618    
    e) durchschnittliche Bausparsumme 619    
  15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts
620
   
  15a. Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge 636    
  16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge
621

%

%
  17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand
622
   
  18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind
623
   
  19. Stornoquote*) 624 % %
  20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen
625
   
  21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse 626    
  22. Rückzahlungsquote 627 % %
  23. Darlehensverzichtsquote 628 % %
  24. Darlehensträgheit 629 % %
  25. Durchschnittliche Zinssätze der      
    a) Bauspareinlagen 630 % %
    b) Bauspardarlehen 631 % %
    c) außerkollektiven Anlage 632 % %
    d) außerkollektiven Refinanzierung 633 % %
  26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen      
    Tarif  1 700    
    Tarif  2 701    
    Tarif  3 702    
    Tarif  4 703    
    Tarif  5 704    
    Tarif  6 705    
    Tarif  7 706    
    Tarif  8 707    
    Tarif  9 708    
    Tarif 10 709    
    Tarif 11 710    
    Tarif 12 711    
    Tarif 13 712    
    Tarif 14 713    
    Tarif 15 714    
    Tarif 16 715    
    Tarif 17 716    
    Tarif 18 717    
    Tarif 19 718    
    Tarif 20 719    
    Tarif 21 720    
    Tarif 22 721    
    Tarif 23 722    
    Tarif 24 723    
    Tarif 25 724    
    Tarif 26 725    
    Tarif 27 726    
    Tarif 28 727    
    Tarif 29 728    
    Tarif 30 729    
    Tarif 31 730    
    Tarif 32 731    
    Tarif 33 732    
    Tarif 34 733    
    Tarif 35 734    
    Tarif 36 735    
    Tarif 37 736    
    Tarif 38 737    
    Tarif 39 738    
    Tarif 40 739    
    Tarif 41 740    
    Tarif 42 741    
    Tarif 43 742    
    Tarif 44 743    
    Tarif 45 744    
    Tarif 46 745    
    Tarif 47 746    
    Tarif 48 747    
    Tarif 49 748    
    Tarif 50 749    
  27. Zinserträge aus Bauspardarlehen      
    Tarif  1 800    
    Tarif  2 801    
    Tarif  3 802    
    Tarif  4 803    
    Tarif  5 804    
    Tarif  6 805    
    Tarif  7 806    
    Tarif  8 807    
    Tarif  9 808    
    Tarif 10 809    
    Tarif 11 810    
    Tarif 12 811    
    Tarif 13 812    
    Tarif 14 813    
    Tarif 15 814    
    Tarif 16 815    
    Tarif 17 816    
    Tarif 18 817    
    Tarif 19 818    
    Tarif 20 819    
    Tarif 21 820    
    Tarif 22 821    
    Tarif 23 822    
    Tarif 24 823    
    Tarif 25 824    
    Tarif 26 825    
    Tarif 27 826    
    Tarif 28 827    
    Tarif 29 828    
    Tarif 30 829    
    Tarif 31 830    
    Tarif 32 831    
    Tarif 33 832    
    Tarif 34 833    
    Tarif 35 834    
    Tarif 36 835    
    Tarif 37 836    
    Tarif 38 837    
    Tarif 39 838    
    Tarif 40 839    
    Tarif 41 840    
    Tarif 42 841    
    Tarif 43 842    
    Tarif 44 843    
    Tarif 45 844    
    Tarif 46 845    
    Tarif 47 846    
    Tarif 48 847    
    Tarif 49 848    
    Tarif 50 849    
  28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten 634    
  29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel 635    
  30. Umfang der Zuteilungsangebote 183    
  31. Umfang der Zuteilungsannahmen 184    
  32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG)
381
   
  33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung
(BausparkV)
     
    a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge 232    
    b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge
234
   
    c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
235
   
    d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind
243
   
  34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der
BausparkV
     
    a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 236    
    b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1
237
   
  35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV      
    a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1 239    
    b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten

240
   
    c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2
241
   
    d) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten


242
   
*)1) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.

Anlage 3  (zu § 70)SON04

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 959 - 960; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position   Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen      
  Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001    
(2) Daten zur Vermögenslage      
  Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder
§ 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
     
  a) Kernkapital 006    
    aa) hartes Kernkapital 426    
    ab) zusätzliches Kernkapital 427    
  b) Ergänzungskapital 007    
(3) Daten zur Ertragslage      
   1. Zinsergebnis      
    a) Zinserträge*) 029    
    b) Zinsaufwendungen 030    
    c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten
031
   
    d) Zinsergebnis 032    
   2. Provisionsergebnis      
    a) Provisionserträge 313    
    b) Provisionsaufwendungen 314    
    c) Provisionsergebnis 033    
   3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft*) 037    
   4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand      
    a) Personalaufwand*) 038    
    b) andere Verwaltungsaufwendungen*) 039    
   5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 900    
   6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048    
   7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
049
   
   8. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne

052
   
   9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053    
  10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054    
  11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055    
  12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056    
  13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057    
  14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058    
(4) Daten zum Kreditgeschäft      
   1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088    
   2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:      
    Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 CRR      
    a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
    b) der Institutsgruppe*) 343 Stk. Stk.
   3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche      
    a) im Berichtsjahr*) 093    
    b) Bestand am Jahresende 094    
(5) Ergänzende Angaben      
   1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB      
    a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095    
    b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096    
   2. Nachrangige Vermögensgegenstände      
    a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112    
    b) nachrangige Forderungen an Kunden 113    
    c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114    
*)*)*)*)*)*)1) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.2) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen.3) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.4) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.5) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.6) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

Fussnoten:

(+++ Anlage 3 Tabelle Position 5 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 71 Abs. 4 +++)

Anlage 4  (zu § 70)SON05

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(Fundstelle: BGBl. I 2015, 961; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institut:

Laufende Nummer Auslagerungsunternehmen inklusive Adresse KN-Ident-Nr. Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse Status
(geplant zum/
durchgeführt am/
beendet am)
Datum der Auslagerung Bemerkungen
insbesondere zu Weiterverlagerungen
             
             
             
             
             
             
             

Anlage 5  (zu § 27)

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 137 - 139)


Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:


A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 27 Abs. 8 PrüfbV):
  1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):  
               
  2. Anzahl der Kunden: ___________________    
    I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko   ____,____ %  
    II. Anteil der Hochrisikokunden   ____,____ %  
    III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

________
     
  3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
       
    I. EU/EWR-Staaten ________      
    II. Drittstaaten ________ davon in  
      Hochrisikostaaten ________      
  4. Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
       
    I. im Inland ________      
    II. im EU-/EWR-Ausland ________      
    III. in Drittstaaten ________ davon in Hochrisikostaaten ________
  5. Anzahl der für das Institut tätigen
gebundenen Vermittler:
       
    I. im Inland ________      
    II. im Ausland ________      


B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.


Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)    
 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen    
 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen    
 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung    
 7. § 25h Abs. 2 KWG Schaffung und Betreiben eines EDV-Monitoring-Systems    
 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen    
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen    
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)    
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)    
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt)    
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen    
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)    
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 25k KWG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)    
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung    
19. § 25i KWG Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld    
III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung    
21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung    
22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten    
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)    
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 6a KWG, § 25h Abs. 5 KWG, § 25i Abs. 4 KWG Befolgung von Anordnungen    
25. § 25m KWG Einhaltung von Geschäftsverboten    
B. Sonstige strafbare Handlungen im Sinne von § 25h KWG
26. § 25h Abs. 1 KWG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen    
27. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen    
28. § 25h Abs. 1 KWG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen    
29. § 25h Abs. 2 KWG Betreiben und Aktualisierung von EDV-Monitoring-Systemen    
30. § 25h Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG i. V. m. § 8 GwG Durchführung der Untersuchungspflicht    
31. § 25h Abs. 4 KWG Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen    
32. § 25h Abs. 5 KWG Befolgung von Anordnungen    
33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen
Stelle (ggf. zulässiges Absehen)
   
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34. Verordnung (EU) 2015/847 Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847    
35. § 25g Abs. 3 KWG Befolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847    
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36. § 24c KWG Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen