PsychKVVerbG

Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker (PsychKVVerbG)


Ausfertigungsdatum: 26.02.1986
Stand:
    (XXXX) Art 1 bis 3
    Art 4  Berlin-Klausel
    Art 5  Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1986 +++)

Art 4  Berlin-Klausel

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 5  Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Verträge nach § 368n Abs. 6 Sätze 2 bis 9 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1986 spätestens bis zum 1. Januar 1987 abzuschließen.