PsychThV

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)


Ausfertigungsdatum: 27.07.2000
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Ausbildungsstätten
    § 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
    § 3  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 11. 8.2000 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  Ausbildungsstätten

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(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die andere Einrichtungen im Sinne des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sind.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt wird.

§ 2  Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

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Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.