PTNeuOG

Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG)


Ausfertigungsdatum: 14.09.1994
Stand:
Geändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108
    Eingangsformel
     
    Art 1
     
    Art 2
     
    Art 3
     
    Art 4
     
    Art 5 u. 6
     
    Art 7
     
    Art 8 u. 9
     
    Art 10
     
    Art 11
     
    Art 12
     
    Art 13 - Außerkrafttreten bisherigen Rechts und Übergangsvorschriften
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4  Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"
     
    Art 14 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
     
    Art 15 - Inkrafttreten

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)

Fussnoten:


Art. 1: BAPostG 900-10-1
Art. 2: PostSVOrgG 900-10-2
Art. 3: PostUmwG 900-10-3
Art. 4: PostPersRG 900-10-4
Art. 5 u. 6: Änderungsvorschrift
Art. 7: PTRegG 900-10-5
Art. 8 u. 9: Änderungsvorschrift
Art. 10: PTSG 900-10-6
Art. 11: PTStiftG 900-10-7
Art. 12: Änderungsvorschrift
Art. 13: Außerkrafttreten/Übergangsvorschriften
Art. 14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 15: Inkrafttreten

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

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-

§ 2

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§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort:
Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.

§ 3

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Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.

§ 4  Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"

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(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost".

Art 14 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

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Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 15 - Inkrafttreten

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) tritt, soweit die Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.