RAG 1988

Rentenanpassungsgesetz 1988 (RAG 1988)


Ausfertigungsdatum: 10.05.1988
Stand:
    Eingangsformel
     
    Erster Abschnitt - Rentenversicherung
    § 1  Grundsatz
    § 2  Formelrenten
    § 3  Sonstige Renten
    § 4  Allgemeines
    § 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage
     
    Zweiter Abschnitt - Unfallversicherung
    § 6  Anpassungsfaktor
    § 7  Pflegegeld
     
    Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
    § 8  Berlin-Klausel

Fussnoten:

Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 10.5.1988 I 581 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 dieses G am 1.7.1988 in Kraft getreten
Das G gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1988 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1  Grundsatz

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Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1988 nach dem §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2  Formelrenten

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(1) Renten, die
1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3  Sonstige Renten

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Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3 vom Hundert erhöht wird.

§ 4  Allgemeines

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(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigen als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage

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Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1988 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 29.814 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 30.129 Deutsche Mark.

§ 6  Anpassungsfaktor

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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,03.

§ 7  Pflegegeld

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Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1988 an zwischen 426 Deutsche Mark und 1.706 Deutsche Mark monatlich.

§ 8  Berlin-Klausel

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.