RAG 1991

Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)


Ausfertigungsdatum: 06.05.1991
Stand:
     
    Erster Abschnitt - Rentenversicherung
    § 1  Grundsatz
    § 2  Formelrenten
    § 3  Sonstige Renten
    § 4  Allgemeines
    § 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage
     
    Zweiter Abschnitt - Unfallversicherung
    § 6  Anpassungsfaktor
    § 7  Pflegegeld
     
    Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften
    § 8  Einschränkung des Geltungsbereichs

Fussnoten:

Überschrift: Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 6.5.1991 I 1065 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. 9 Satz 1 dieses G am 1.7.1991 in Kraft getreten.
Das G gilt gem. § 8 nicht im Beitrittsgebiet.

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1991 +++)

§ 1  Grundsatz

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Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1990 auf das Jahr 1991 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2  Formelrenten

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(1) Renten, die
1.
nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.
nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.
nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3  Sonstige Renten

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Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.

§ 4  Allgemeines

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(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehaltenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage

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Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.

§ 6  Anpassungsfaktor

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Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.

§ 7  Pflegegeld

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Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich.

§ 8  Einschränkung des Geltungsbereichs

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Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.