RAV 1992

Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Rentenanpassungsverordnung 1992 - RAV 1992)


Ausfertigungsdatum: 05.06.1992
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
    § 2  Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
    § 3  Pflegegeld in der Unfallversicherung
    § 4  Anpassung in der Altershilfe für Landwirte
    § 5  Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
    § 6  Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
    § 7  Inkrafttreten
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1992 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund
-
des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261),
-
des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606),
-
des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
-
der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind,
-
des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
verordnet die Bundesregierung, auf Grund
-
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie und Senioren und auf Grund
-
des § 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606)
verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1  Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

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(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an 42,63 Deutsche Mark.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1992 an 26,57 Deutsche Mark.

§ 2  Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

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(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1273.

§ 3  Pflegegeld in der Unfallversicherung

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Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1992 an
1.
für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488 Deutsche Mark und 1.951 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark und 1.200 Deutsche Mark monatlich.

§ 4  Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

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Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche Mark monatlich,
2.
für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche Mark monatlich.

§ 5  Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

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Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992
1.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis

zum 31. Dezember 1990 1,5466474,
2.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991

bis zum 30. Juni 1991 1,3443611,
3.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis

zum 31. Dezember 1991 1,2235106,
4.
bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992

bis zum 30. Juni 1992 1,0958128.

§ 6  Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags

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Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an
1.
bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,
2.
bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.

§ 7  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.