RBSFV 2026

Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 - RBSFV 2026)


Ausfertigungsdatum: 17.10.2025
Stand:
    § 1  Fortschreibung für das Jahr 2026
    § 2  Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
    § 3  Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)

Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft.

§ 1  Fortschreibung für das Jahr 2026

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(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.

§ 2  Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

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Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab Regel-
bedarfsstufe 1
Regel-
bedarfsstufe 2
Regel-
bedarfsstufe 3
Regel-
bedarfsstufe 4
Regel-
bedarfsstufe 5
Regel-
bedarfsstufe 6
1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357

§ 3  Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

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Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr
Teilbetrag
für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende
zweite Schulhalbjahr
2026 130 65