Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der
Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei
Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV)
Ausfertigungsdatum: 21.07.2005
Stand:
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Eingangsformel
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§ 1
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§ 2
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2005 +++)
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf
- 1.
Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,
- 2.
Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,
- 3.
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,
- 4.
Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.