RHiErsDPAZustV

Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts (RHiErsDPAZustV)


Ausfertigungsdatum: 22.06.1979
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 5. 7.1979 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

§ 1

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Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.

§ 2

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister der Justiz