I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
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a)
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Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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b)
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gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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c)
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Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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d)
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wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
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e)
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wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
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a)
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Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
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b)
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Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
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c)
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Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
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d)
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Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
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a)
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Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
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b)
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berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
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c)
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Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
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d)
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Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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a)
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mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
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b)
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für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
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c)
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Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
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d)
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Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
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a)
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Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
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4
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b)
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Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
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c)
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Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellen
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d)
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Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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3
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e)
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Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen
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f)
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Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten
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6
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
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a)
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Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen
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7
|
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b)
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Schablonen prüfen und anfertigen
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c)
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technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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7
|
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
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a)
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Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
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4
|
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b)
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auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten
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c)
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Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen
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2
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8
|
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
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a)
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Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten
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16
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b)
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Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen
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c)
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Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
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d)
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Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern
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e)
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Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen
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f)
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Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbinden
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g)
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Polstermaterialien behandeln und vorrichten
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h)
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Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden
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i)
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Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen
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k)
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Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimen
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l)
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Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen
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2
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9
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
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a)
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen
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8
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b)
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Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten
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c)
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Maschinen einrichten, Funktionen prüfen
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d)
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Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
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10
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Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
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a)
|
Materialbedarf ermitteln
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12
|
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b)
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Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
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c)
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Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzen
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d)
|
Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
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11
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Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
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a)
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Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen
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15
|
|
b)
|
Nadelarten und Nähgarne auswählen
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c)
|
ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
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d)
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Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführen
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e)
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Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellen
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f)
|
Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen
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12
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Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
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a)
|
Polstertechniken unterscheiden und anwenden
|
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10
|
b)
|
Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen
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13
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Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
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a)
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Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen
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9
|
|
b)
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Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen
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c)
|
Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen
|
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5
|
d)
|
Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren
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14
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
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a)
|
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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3
|
|
b)
|
Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen
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c)
|
Zwischenkontrollen durchführen
|
d)
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Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
|
|
4
|
e)
|
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren
|
f)
|
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
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A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
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1
|
Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
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a)
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Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden
|
|
18
|
b)
|
Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellen
|
c)
|
Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren
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d)
|
Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen
|
e)
|
Bezugstechniken unterscheiden
|
f)
|
Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen
|
g)
|
Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestalten
|
h)
|
Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen
|
2
|
Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
|
a)
|
Bahnen messen, anpassen und zuschneiden
|
|
18
|
b)
|
Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben
|
c)
|
Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen
|
d)
|
Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren
|
3
|
Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
|
a)
|
Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen
|
|
16
|
b)
|
Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzen
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c)
|
Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellen
|
d)
|
Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegen
|
e)
|
Innenausstattungsteile verkleiden
|
f)
|
Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuern
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B. Fachrichtung Reitsportsattlerei
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
1.-18. Monat
|
19.-36. Monat
|
1
|
2
|
3
|
4
|
1
|
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
|
a)
|
anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen
|
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20
|
b)
|
Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentieren
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c)
|
Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneiden
|
d)
|
Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen
|
e)
|
Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen
|
f)
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Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpassen
|
g)
|
Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern
|
2
|
Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
|
a)
|
Sättel nach Form und Funktion unterscheiden
|
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22
|
b)
|
Sattelteile vermessen und zuschneiden
|
c)
|
Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen
|
d)
|
Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen
|
e)
|
Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassen
|
f)
|
Sättel stilgerecht restaurieren
|
3
|
Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
|
a)
|
Einzelteile vermessen und zuschneiden
|
|
10
|
b)
|
Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen
|
c)
|
Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen
|
d)
|
Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfen
|
C. Fachrichtung Feintäschnerei
|
1
|
Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)
|
a)
|
Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen
|
|
15
|
b)
|
Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigen
|
c)
|
Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegen
|
d)
|
Verarbeitungstechniken bestimmen
|
2
|
Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
|
a)
|
Leder von Hand schärfen
|
|
12
|
b)
|
Leder spalten
|
c)
|
Einlagematerialien schärfen und abstoßen
|
d)
|
Lederteile prägen, Verzierungen anbringen
|
e)
|
zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden
|
f)
|
Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verkleben
|
g)
|
Versteifungen einarbeiten
|
h)
|
Keder mit und ohne Einlagen herstellen
|
3
|
Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)
|
a)
|
Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen
|
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25
|
b)
|
Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeiten
|
c)
|
Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführen
|
Lederwaren mit Korpus
|
d)
|
Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannen
|
e)
|
Außenkanten nähen
|
f)
|
Beschläge anbringen
|
g)
|
Innenaufteilung gestalten und anfertigen
|
h)
|
Innenfutter einpassen und anbringen
|
Lederwaren ohne Korpus
|
i)
|
Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellen
|
k)
|
Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen
|
l)
|
Falten anfertigen und einarbeiten
|
m)
|
Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeiten
|
Kleinlederwaren
|
n)
|
Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlagen
|
o)
|
Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellen
|
p)
|
Kanten und Einschläge abstreichen
|