1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom 11.6.2018, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45) geändert worden ist.Fussnoten:
(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 90/2014 (CELEX Nr: 32014L0090) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.6.2026 I Nr. 181 vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 1.7.2026 in Kraft.
(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
- 1.
mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
- 2.
die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.
(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
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Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1.
„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
- 2.
„Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung;
- 3.
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 4.
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
- 5.
„bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung, für die Schiffsausrüstung im Rahmen der verbindlichen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 nach den Angaben derjenigen Person, die es in Verkehr bringt, vorgesehen ist oder die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung der Schiffsausrüstung ergibt;
- 6.
„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 7.
„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
- 8.
„EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 ausgestellte Erklärung;
- 9.
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, außer dem Hersteller oder dem Einführer;
- 10.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 11.
„internationale Instrumente“ die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen und in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 genannten Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes in den jeweils geltenden Fassungen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Prüfnormen nach Nummer 19;
- 12.
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Markt;
- 13.
„Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in der Richtlinie 2014/90/EU festgelegten Anforderungen erfüllt;
- 14.
„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 15.
„Markt“ der deutsche Markt;
- 16.
„nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
- 17.
„notifizierte Stelle“ eine in Deutschland nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifizierte deutsche Konformitätsbewertungsstelle oder eine entsprechend notifizierte Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die das Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 einschließlich Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 18.
„Produkt“ ein Gegenstand der Schiffsausrüstung;
- 19.
„Prüfnorm“ eine Prüfnorm für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen oder Einrichtungen festgelegt wurde:
- a)
dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,
- b)
dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung,
- c)
dem Europäischen Komitee für Normung,
- d)
den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden,
- e)
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission,
- f)
der Internationalen Fernmelde-Union,
- g)
der Internationalen Organisation für Normung,
- h)
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation,
- i)
der Kommission nach Artikel 8 und 27 Absatz 6 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
- 20.
„Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
- 21.
„Rücknahme“ eine Rücknahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
- 22.
„Rückruf“ ein Rückruf im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
- 23.
„Schiff“ ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das in den Anwendungsbereich der internationalen Instrumente nach Nummer 11 fällt oder einer gesonderten nationalen Ausrüstungspflicht unterliegt und das seewärts einer der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, eingesetzt werden soll mit Ausnahme von Binnenschiffen, wobei im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 dem dortigen „Endnutzer“ das „Schiff“ entspricht;
- 24.
„Schiffsausrüstung“ zulassungspflichtige Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterfallen;
- 25.
„Schiffseigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die nach § 9 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 208) geändert worden ist, verantwortlich für den Betrieb eines Schiffes ist;
- 26.
„Steuerrad-Kennzeichen“ das in Artikel 9 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 beschriebene symbolisierte Steuerrad als Konformitätskennzeichen oder die entsprechende elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021;
- 27.
„vorhersehbare Verwendung“ die Verwendung von Schiffsausrüstung in einer Weise, die von derjenigen Person, die die Schiffsausrüstung in Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist;
- 28.
„Wirtschaftsakteur“ die in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten natürlichen oder juristischen Personen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Schiffsausrüstung nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 unterliegen;
- 29.
„Zulassung“ der erfolgreiche Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen, der einem Wirtschaftsakteur das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung erlaubt und den Hersteller zur Ausstellung der Konformitätserklärung verpflichtet.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus den §§ 23, 29, 31 und 32 sowie im Fall von nautischen Systemen, Anlagen, Instrumenten und Geräten sowie Funkanlagen für die Aufgaben aus den §§ 8, 9 und 33 Absatz 2.
(2) Die Berufsgenossenschaft ist die zuständige Behörde für die Aufgaben aus § 6 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 bis 4 sowie aus den §§ 8 und 9, soweit nicht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 1 zuständig ist.
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Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung
- 1.
den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie den Prüfnormen der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU entspricht,
- 2.
ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 durchlaufen hat und die notwendigen und gültigen Konformitätsbescheinigungen vorhanden sind,
- 3.
mit einem Steuerrad-Kennzeichen nach § 12 oder einer elektronischen Kennzeichnung nach § 13 versehen ist und die übrigen Kennzeichnungspflichten dieser Verordnung erfüllt,
- 4.
über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und
- 5.
mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach § 26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.
(1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach § 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
(2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn
- 1.
es sich um zulassungspflichtige Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 handelt,
- 2.
die Schiffsausrüstung über technische Neuerungen verfügt, für die es noch kein Zulassungsverfahren gibt und
- 3.
die Schiffsausrüstung gleichwertig zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen. Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen. Diese ist an Bord mitzuführen.
(3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Schiffsausrüstung zu Versuchs- oder Erprobungszwecken auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn diese keine zugelassene Schiffsausrüstung ersetzt, sondern sich zusätzlich an Bord befindet.
(2) Die Berufsgenossenschaft hat die Genehmigung auf den von ihr für die Versuche oder Erprobungen für notwendig erachteten Zeitraum zu befristen.
(3) Für die Schiffsausrüstung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft eine Bescheinigung auszustellen, die ständig an Bord aufzubewahren ist. Sie muss den Zeitraum der Befristung nennen und kann Einschränkungen oder Bestimmungen zur Verwendung beinhalten.
(4) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor einer Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(1) Muss Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn
- 1.
es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
- 2.
der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
- 3.
der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.
(2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach § 4 entspricht.
(1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.
(2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:
- 1.
die Angabe der mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehenen Ausrüstung, die ersetzt werden soll,
- 2.
der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist,
- 3.
die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung zugelassen wurde, und
- 4.
die zugrunde gelegten Prüfnormen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.
(1) Ein Wirtschaftsakteur darf nur Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verkehr bringen, die zuvor ein EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 sowie der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchlaufen hat, das den Nachweis der Konformität mit den Anforderungen der internationalen Vorgaben hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung erbracht hat.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
- 1.
von einer durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
- 2.
von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Notifizierte Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabore den Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2017*) hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien entsprechen.
(4) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Konformitätsbewertungsstelle kann wählen, in welcher der Amtssprachen der Europäischen Union das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. Wenn der Hersteller dies verlangt, ist das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der Audits für sein Produkt nach dessen Wahl zumindest auch auf Deutsch oder Englisch durchzuführen. Die dafür anzufertigenden Aufzeichnungen, Zertifikate, Bescheinigungen und Erklärungen sowie der Schriftverkehr sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
(5) Eine vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie notifizierte Stelle hat diesem auf Verlangen alle Aufzeichnungen und Zertifikate in deutscher Übersetzung vorzulegen.
2 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2017 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung hat der Hersteller nach der Zulassung eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in der Fassung vom 9. Juli 2008 auszustellen.
(2) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach § 26.
(3) Der Hersteller muss der Schiffsausrüstung eine Kopie der für diese geltenden EU-Konformitätserklärung beifügen. Die Erklärung muss in einer vom Flaggenstaat zugelassenen Sprache und, wenn diese nicht Deutsch ist, zumindest auch in Englisch verfasst sein. Der Schiffseigentümer hat diese Kopie an Bord aufzubewahren, solange sich die Schiffsausrüstung auf dem Schiff befindet.
(4) Der Hersteller muss der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, und, soweit nach anderen Vorschriften erforderlich, weiteren Stellen, die das EU-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung zur Verfügung stellen. Der Hersteller hat die ausgestellten Konformitätserklärungen an die Europäische Kommission für die Datenbank nach Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/90/EU weiterzuleiten.
(1) Der Hersteller muss die nach § 10 Absatz 1 zugelassene Ausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen nach Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 versehen. Das Steuerrad-Kennzeichen ist spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, hat der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Zusätzlich zu dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.
(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
- 1.
nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder
- 2.
eine deutsche Behörde sein.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012*) hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.
3 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss unabhängig sein. Sie darf zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung, die sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen. Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Schiffsausrüstung bewerten, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesen Verbänden vertreten werden, gelten als unabhängig im Sinne des Satzes 1, sofern sie nachweisen können, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogener Schiffsausrüstung, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, noch die Verwendung solcher Schiffsausrüstung zum persönlichen Gebrauch aus.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, insbesondere keine Beratungsdienstleistungen erbringen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle darf keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Kategorie von Schiffsausrüstung, für die sie einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
- 1.
das erforderliche Fachpersonal,
- 2.
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
- 3.
angemessene Regelungen und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und
- 4.
Verfahren zur Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder eine Serienproduktion handelt.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.
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(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat sicherzustellen, dass das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Fachpersonal
- 1.
eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für die jeweilige Konformitätsbewertungstätigkeiten befähigt, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat,
- 2.
über Kenntnis der Schiffsausrüstung und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt,
- 3.
die Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
- 4.
Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen an die zu bewertende Schiffsausrüstung hinsichtlich der Risiken für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und der Anforderungen der internationalen Instrumente bezüglich Entwurf, Bau und Leistung der Schiffsausrüstung gemäß der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und
- 5.
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.
(2) Das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihm im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, auch nach Beendigung der Tätigkeit nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
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(1) Der Antrag auf Erteilung der Befugnis, als deutsche notifizierte Stelle zur Durchführung von EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 tätig zu werden, ist an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu richten. Dem Antrag ist folgendes beizufügen:
- 1.
eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten,
- 2.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule,
- 3.
eine Auflistung der Schiffsausrüstung, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Befugniserteilung beantragt,
- 4.
ein Nachweis über die Rechtspersönlichkeit der Stelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1,
- 5.
ein Nachweis über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung nach § 14 Absatz 2,
- 6.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012*),
- 7.
ein Nachweis der sachlichen und personellen Unabhängigkeit nach § 15,
- 8.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle nach § 16 und
- 9.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an die Befähigung und Fachkompetenz des Personals nach § 17.
(2) Wenn es sich um den Antrag einer Behörde nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 handelt, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich.
(3) Kann eine einschlägige Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, vorgelegt werden, entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, welche Unterlagen nach Absatz 1 dem Antrag beizufügen sind.
4 Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, so hat es dieser die Befugnis zu erteilen, Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Neben der Überprüfung der eingereichten Unterlagen setzt die Feststellung in der Regel eine vorherige Begutachtung des Antragstellers durch ein Audit vor Ort in dessen Räumlichkeiten voraus. Im Fall einer Erteilung einer Befugnis nach Absatz 1 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Konformitätsbewertungsstelle unter Vorlage der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb folgender Fristen Einwände erheben:
- 1.
innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt, oder
- 2.
innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt.
(4) Die Befugnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat der Europäischen Kommission auf Verlangen Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung der betreffenden Stelle und die Erfüllung der in den §§ 14 bis 17 genannten Anforderungen durch die betreffende Stelle zu erteilen.
(1) Wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat es die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Insbesondere kann es die Befugnis und die Notifizierung mit Auflagen versehen, aussetzen, einschränken oder widerrufen. Über die getroffenen Maßnahmen hat es unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der erteilten Befugnis und der Notifizierung oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu gewährleisten, dass die bei der Konformitätsbewertungsstelle für die Konformitätsbewertungstätigkeiten angefallenen Unterlagen gesichert werden und eine Fortführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten durch eine andere Konformitätsbewertungsstelle ermöglicht wird.
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Konformitätsbewertung für Schiffsausrüstung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 unter Berücksichtigung der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU durchzuführen.
(2) Im Falle einer EG-Baumusterprüfung, Modul B, ist eine der nachfolgenden zusätzlichen Prüfungen erforderlich, bevor die Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:
- 1.
Qualitätssicherung Produktion, Modul D,
- 2.
Qualitätssicherung Produkt, Modul E, oder
- 3.
Prüfung der Produkte, Modul F.
Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder Massenfertigungen hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen, Modul G.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre ausgestellten Konformitätsbescheinigungen der Europäischen Kommission für deren Datenbank im Sinne des Artikels 35 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 bereitzustellen.
(4) Stellt die Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die in § 26 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Die Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen, bis der Hersteller die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.
(5) Hat die Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, hat die Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen auszusetzen, einzuschränken oder mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzuziehen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat in der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU geschaffen wurde, mitzuwirken oder muss sich dort vertreten lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle hat dafür zu sorgen, dass ihr Fachpersonal über die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe informiert wird. Die Konformitätsbewertungsstelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes zu melden:
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jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
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alle Umstände, die Folgen für die der Konformitätsbewertungsstelle nach § 19 erteilten Befugnis und Notifizierung haben,
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jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
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auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat die Konformitätsbewertungsstelle wesentliche Änderungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, vor Anwendung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie der Änderung nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht, gilt diese als genehmigt.
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu übermitteln
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der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen und
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den übrigen Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für dieselbe Schiffsausrüstung erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
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sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, und
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das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über die von ihr nach Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die Konformitätsbewertungsstelle ist verantwortlich für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden.
(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis zu erteilen, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2014/90/EU für Schiffsausrüstung im Sinne des § 4 Absatz 1 durchzuführen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat als notifizierende Behörde die Notifizierung von solchen Konformitätsbewertungsstellen durchzuführen, denen es eine Befugnis im Sinne des Absatzes 1 erteilt hat. Es hat bei Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Europäische Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Erteilung der Befugnis sowie zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Konformitätsbewertungsstellen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen und der Einhaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen. Es hat die notifizierten Konformitätsbewertungsstellen mindestens alle zwei Jahre auf Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 sowie der Verpflichtungen nach den §§ 21 und 22 zu überprüfen und die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße zu treffen. Die Überwachung hat sich auch auf von den Konformitätsbewertungsstellen beauftragte Zweigunternehmen und Unterauftragnehmer zu erstrecken. Überprüfungen und Überwachungen beinhalten eine Begutachtung durch ein Audit vor Ort in den Räumlichkeiten der Konformitätsbewertungsstelle. Die Beschränkung auf eine Prüfung lediglich von Dokumenten ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf die im Rahmen der Befugniserteilung und der Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen gewonnenen Informationen in nicht personenbezogener Form auch für Zwecke der Marktüberwachung verwenden.
(1) Die notifizierende Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie hat jede Tätigkeit zu unterlassen, die einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Konformitätsbewertung begründet. Insbesondere darf die notifizierende Stelle im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat durch Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Bezug auf die Befugniserteilung und Notifizierung zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit der erlangten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Befugniserteilung betraut werden.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
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als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
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der Überwachung nach dieser Verordnung.
Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.
(1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts mindestens zehn Jahre lang nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer nicht kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
(2) Der Hersteller hat bei Serienfertigung die durchgängige Konformität der Produkte mit den Vorgaben des § 4 Absatz 1 zu gewährleisten. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Vorgaben, anhand derer die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen. Die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle entscheidet, ob die Änderung der Anforderungen die erneute Durchführung einer Konformitätsbewertung erforderlich macht.
(3) Der Hersteller hat seine Produkte zur Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder auf andere Weise zu kennzeichnen und seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle benannt sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(4) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation und Verwendung an Bord beizulegen. Auf Beschränkungen in der Verwendung ist hinzuweisen und auf gute Verständlichkeit der Inhalte zu achten. Beizufügen sind darüber hinaus alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
(5) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den Anforderungen der geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, so hat er unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen. Soweit es zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt erforderlich ist, hat der Hersteller das betroffene Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, hat er außerdem unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben insbesondere zur Nichtkonformität und zu den bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Hersteller hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen.
(1) Ein Hersteller für Schiffsausrüstung, der keinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, hat schriftlich unter Nennung von Namen und Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten für die Europäische Union zu benennen.
(2) Der Bevollmächtigte hat
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die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts für mindestens zehn Jahre nach der Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens bereit zu halten, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung,
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dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen und
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mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, zusammenzuarbeiten.
(1) Wer Schiffsausrüstung einführt, hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
(2) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen. Sie haben mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammenzuarbeiten.
(3) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegen den Pflichten nach § 26, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Schiff unter der Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union damit ausstatten oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
(4) Alle Wirtschaftsakteure im Sinne dieser Vorschrift haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Zulassung auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben. Der Zeitraum darf keinesfalls kürzer sein als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie besitzt die Befugnisse nach § 7 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) und kann die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 und nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes ergreifen. Es kann insbesondere den Rückruf und die Rücknahme eines Produkts anordnen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat insbesondere die geeigneten Marktüberwachungsmaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 zu ergreifen, wenn bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung mit der Schiffsausrüstung bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ein Risiko für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt verbunden ist oder diese den übrigen Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt nach § 4 Absatz 1 nicht entspricht.
(4) Die Marktüberwachung bezieht sich auf Schiffsausrüstung und Unterlagen unabhängig davon, ob sich diese an Bord von Schiffen befinden. Bereits an Bord verbrachte Schiffsausrüstung darf im Rahmen der Überprüfung nicht in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat stichprobenweise in Verkehr gebrachte Schiffsausrüstung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4 zu prüfen.
(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn
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der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen unter Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angebracht hat,
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der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen nicht oder unter Verstoß gegen § 12 angebracht hat,
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der Hersteller die elektronische Kennzeichnung, die ein Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder ergänzen soll, nicht oder unter Verstoß gegen § 12 vorgenommen hat,
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der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat,
- 5.
der Hersteller oder der Bevollmächtige Unterlagen nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Nummer 1 auf begründetes Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht oder nicht vollständig vorlegen kann oder
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die EU-Konformitätserklärung nicht an das mit der entsprechenden Schiffsausrüstung ausgestattete Schiff gesandt wurde.
(2) Im Falle einer formalen Nichtkonformität gilt § 29 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen zu unterrichten, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist. § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen auf seiner Website*) und durch eine Weiterleitung der notwendigen Informationen an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, an die Berufsgenossenschaft und an die betroffenen Verbände zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittels des von der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informations- und Kommunikationssystems nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 über die Nichtkonformität von Schiffsausrüstung, über die mit dieser verbundenen Risiken und über die dem Wirtschaftsakteur aufgegebenen Maßnahmen zu unterrichten. Für den Fall, dass die betroffene Schiffsausrüstung nur auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird und mit ihr nur Schiffe unter deutscher Flagge ausgestattet sind, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
5 www.bsh.de
Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.
(1) Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindliche Schiffsausrüstung für ihren jeweiligen Zweck zum Zeitpunkt der Ausrüstung zugelassen ist, der Zustand dem Sicherheitszeugnis entspricht und die Ausrüstung instandgehalten wird. Wurden die Anforderungen für bereits an Bord gebrachte Schiffsausrüstung nachträglich geändert, so hat der Schiffseigentümer auch die Einhaltung der geänderten Anforderungen sicherzustellen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird außer bei der Navigations- und Funkausrüstung von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Organisation durch vorgeschriebene oder anlassbezogene Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen nach den Regelungen des Schiffssicherheitsgesetzes und der Schiffssicherheitsverordnung durchgeführt. Die entsprechende Überwachung von Navigations- und Funkausrüstung obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder den von ihm für diesen Zweck anerkannten Betrieben.
(1) Wird ein Schiff, das zuvor keine Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geführt hat, nach Deutschland eingeflaggt, so hat der Schiffseigentümer die zu dem Zeitpunkt der Einflaggung an Bord des Schiffes befindliche Schiffsausrüstung aufzulisten. Die Berufsgenossenschaft oder eine dafür anerkannte Organisation hat die Ausrüstung daraufhin zu überprüfen, ob
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sie mit den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übereinstimmt,
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für sie die erforderliche Zulassung erteilt worden ist und
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ihr Zustand den Sicherheitszeugnissen entspricht.
(2) Schiffsausrüstung, die nicht über eine Zulassung verfügt, ist von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Einrichtung oder Organisation auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so darf die Ausrüstung an Bord verbleiben. Als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 gelten
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die Ausstellung der betreffenden Zeugnisse und die Bestätigung der dazugehörigen Ausrüstungslisten durch die deutsche Flaggenstaatverwaltung oder
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die vorläufige Ausstellung der betreffenden Zeugnisse und die Bestätigung der dazugehörigen Ausrüstungslisten durch eine anerkannte Organisation.
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 gegeben, so ist die Schiffsausrüstung zu ersetzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist befugt, personenbezogene Daten zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern, zu begutachten und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeanschrift der in der Konformitätsbewertungsstelle tätigen Personen sowie die Nachweise über deren Unabhängigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 und über deren Kenntnisse, berufliche Qualifikationen, Befugnisse und Fähigkeiten nach § 17 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die personenbezogenen Daten nach Satz 2 zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu übermitteln.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
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entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,
- 3.
entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.