SchBrÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (SchBrÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 24.12.1929
Stand:
    (XXXX) §§ 1 und 2
    § 3
    § 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

§ 3

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(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)

Fussnoten:

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

§ 4

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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)