Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (SchBrÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 24.12.1929
Stand:
►
(XXXX) §§ 1 und 2
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§ 3
►
§ 4
Fussnoten:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)
Fussnoten:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)