SchKG§19Abs2/§24Bek 2025

Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge (SchKG§19Abs2/§24Bek 2025)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.05.2025
Inhaltsübersicht
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Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 20.6.2025 +++)

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 500 Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 356 Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 440 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 440 Euro berücksichtigt.