SchVerschrFrdWäG

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (SchVerschrFrdWäG)


Ausfertigungsdatum: 26.06.1936
Stand:
geändert durch Art. 46 G v. 8.12.2010 I 1864
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4  (weggefallen)

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

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Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung maßgebend.

§ 2

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(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.
(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.

§ 3

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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten.