SchwPestMonV

Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV)


Ausfertigungsdatum: 09.11.2016
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Monitoring
    § 2  Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 3  Mitteilungen der Länder
    § 4  Weitergehende Maßnahmen
    § 5  Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage  (zu § 1 Absatz 4)Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 17.11.2016 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1  Monitoring

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
1.
der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
a)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
b)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
sowie
2.
der Klassischen Schweinepest bei
a)
Hausschweinen und
b)
erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
durch.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
1.
Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
2.
Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
zu beachten.
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
1.
nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
2.
nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
zu untersuchen.
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.

§ 2  Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Norm in neuem Fenster öffnen
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
Proben
a)
zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie
b)
zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
zu entnehmen,
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
3.
mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
a)
dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
b)
dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
c)
den festgestellten Auffälligkeiten
mitzuteilen.

§ 3  Mitteilungen der Länder

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.

§ 4  Weitergehende Maßnahmen

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.

§ 5  Inkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage  (zu § 1 Absatz 4)Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2520)

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Land Mindestprobenzahl
Wildschwein
Mindestprobenzahl
Hausschwein
Baden-Württemberg 2 586 1 190
Bayern 3 620 1 719
Berlin   66    0
Brandenburg 3 334  610
Hessen 2 766  289
Mecklenburg-Vorpommern 2 513  598
Niedersachsen 2 057 3 440
Nordrhein-Westfalen 1 178 2 920
Rheinland-Pfalz 2 127   98
Saarland  183    0
Sachsen 1 380   475
Sachsen-Anhalt 1 470 1 006
Schleswig-Holstein  483  630
Thüringen 1 237  665