SeeLotsEigV§11Bek

Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV§11Bek)


Ausfertigungsdatum: 21.11.2022
Stand:
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Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)

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Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:
1.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1 am 1. Dezember 2022 vorliegen.
2.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der 1. Januar 2023.