Lfd. Nr.
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Gegenstand
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Rechtsgrundlage
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Gebühr Euro
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1
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Ausstellung eines Seefahrtbuches
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§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz
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21
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2
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Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches
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§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung
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10
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3
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Ersatz eines Seefahrtsbuches
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§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz
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26
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4
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Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung
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§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz
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31
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5
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Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)
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§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz
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11
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6
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Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
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§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung
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13
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7
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An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen
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§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung
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8
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7.1
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Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff
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§ 141a Seemannsgesetz
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52
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8
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Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen
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8.1
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innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
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50 vom Hundert
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je Musterungsverhandlung mindestens
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21
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8.2
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außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
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75 vom Hundert
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je Musterungsverhandlung mindestens
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31
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8.3
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außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um
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100 vom Hundert
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je Musterungsverhandlung mindestens
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41
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8.4
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Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
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150 vom Hundert
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je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens
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50
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9
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Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:
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9.1
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innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um
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75 vom Hundert
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9.2
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außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um
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100 vom Hundert
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9.3
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außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um
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150 vom Hundert
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9.4
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außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um
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100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7
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10
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Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
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bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
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11
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Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
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12
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Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet
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11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
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Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
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13
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Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
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bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12
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