SeemannsÄKostV 2001

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)


Ausfertigungsdatum: 21.12.2001
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    Schlussformel
    Anlage  (zu § 1)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)

Diese V ersetzt die V 9513-35 v. 14.7.1999 I 1624 (SeemannsÄKostV 1999).

Eingangsformel

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Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

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Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

§ 2

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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage  (zu § 1)

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 21
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches § 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung 10
3 Ersatz eines Seefahrtsbuches § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 26
4 Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz 31
5 Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz 11
6 Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle § 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung 13
7 An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung 8
7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff § 141a Seemannsgesetz 52
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen    
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   50 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens   21
8.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   75 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens   31
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   100 vom Hundert
je Musterungsverhandlung mindestens   41
8.4 Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes   150 vom Hundert
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens   50
9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:    
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um   75 vom Hundert
9.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um   100 vom Hundert
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um   150 vom Hundert
9.4 außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um   100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat   bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
11 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung   bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr
12 Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet   11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.    
13 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung   bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12