SeeUGDV

Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (SeeUGDV)


Ausfertigungsdatum: 05.06.1986
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 58 V v. 2.6.2016 I 1257
    Eingangsformel
     
    Abschnitt 1 - Örtliche Zuständigkeit der Seeämter
    § 1  Zuständigkeit des Seeamtes Kiel
    § 2  Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg
    § 3  Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven
    § 4  Zuständigkeit des Seeamtes Emden
    § 4a  Zuständigkeit des Seeamtes Rostock
    § 4b  Mehrere Zuständigkeiten
     
    Abschnitt 2 - Auswahl der ehrenamtlichen Beisitzer
    § 5  Personengruppen
    § 6  Beisitzerliste
     
    Abschnitt 3 - (weggefallen)
    § 7  (weggefallen)
     
    Abschnitt 4 - Schlußvorschriften
    § 8
    § 9  Inkrafttreten
    Anlage  (weggefallen)
    Anhang EV  Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1107)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 12.6.1986 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SeeUGDV Anhang EV; nicht mehr
anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. d DBuchst. cc G v. 8.12.2010 I 1864 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 16.6.2002 I 1815 mWv 20.6.2002

Eingangsformel

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Auf Grund des § 5 Abs. 3 und des § 8 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) wird vom Bundesminister für Verkehr, auf Grund des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:

§ 1  Zuständigkeit des Seeamtes Kiel

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Das Seeamt Kiel ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord oder vom oder im Land Schleswig-Holstein erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

§ 2  Zuständigkeit des Seeamtes Hamburg

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Das Seeamt Hamburg ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Hamburg erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

§ 3  Zuständigkeit des Seeamtes Bremerhaven

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Das Seeamt Bremerhaven ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Bremen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

§ 4  Zuständigkeit des Seeamtes Emden

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Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.

§ 4a  Zuständigkeit des Seeamtes Rostock

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Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes berührt ist.

§ 4b  Mehrere Zuständigkeiten

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Mehrere Verfahren, denen ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, sollen nicht von unterschiedlichen Seeämtern durchgeführt werden. Zuständig ist das Seeamt, das als erstes den Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sonst das Seeamt, das der Vorsitzende bestimmt.

§ 5  Personengruppen

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(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:
-
Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,
-
See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,
-
Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,
-
erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,
-
Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,
-
Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,
-
Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
-
Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
-
Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),
-
Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,
-
Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,
-
Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
-
Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,
-
Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,
-
Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.
(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.

§ 6  Beisitzerliste

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Die Beisitzerliste muß enthalten:
-
Namen, Geburtstag und Wohnsitz des Beisitzers,
-
Angaben über Art und Dauer seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit, gegebenenfalls auch den Arbeitgeber, sowie
-
im Einvernehmen mit dem Beisitzer auch Angaben über seine besonderen fachlichen Qualifikationen und Erfahrungen.
Befähigungszeugnisse, Bestallungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse sind zu bezeichnen. Die Stelle, die den Beisitzer benannt hat, ist anzugeben.

§ 8

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(weggefallen)

§ 9  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anhang EV  Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1107)

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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. und 2. ...
3.
Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)
mit folgender Maßgabe:
Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der "Liste der Beisitzer der Seekammern" der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind.
...