1
|
Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
|
- a)
Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
Takelungsarten unterscheiden
- c)
Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheiden
- d)
Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwenden
- e)
technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
- f)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
|
8
|
|
- g)
Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigen
- h)
Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten
|
|
6
|
2
|
Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
|
- a)
Boote am Liegeplatz wenden und verholen
- b)
Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
- c)
mit Tauen und Segeln umgehen
- d)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen
- e)
erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
- f)
Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
|
4
|
|
3
|
Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
|
- a)
Maße vor Ort nehmen
- b)
Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
|
6
|
|
- c)
Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten
|
|
3
|
4
|
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
|
- a)
Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählen
- b)
Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten
- c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
- d)
Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
- e)
Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzen
- f)
Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
|
9
|
|
- g)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigen
- h)
Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen
|
|
4
|
5
|
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
|
- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzen
- b)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand halten
- c)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
|
5
|
|
- d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen
|
|
3
|
6
|
Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
|
- a)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängen
- b)
Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
- c)
textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneiden
- d)
ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen
|
8
|
|
- e)
Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren
|
|
4
|
7
|
Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
|
- a)
Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählen
- b)
Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzen
- c)
Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnen
- d)
Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und straken
- e)
mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen
|
|
10
|
8
|
Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
|
- a)
Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigen
- b)
Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
- c)
ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
- d)
manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführen
- e)
maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
- f)
Klebe- und Schweißverfahren anwenden
|
12
|
|
- g)
Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
- h)
Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
|
|
8
|
9
|
Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
|
- a)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringen
- b)
Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringen
- c)
Segellatten einführen, einstellen und sichern
- d)
Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sichern
- e)
Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
- f)
technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
|
|
5
|
10
|
Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
|
- a)
Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachten
- b)
Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten
|
5
|
|
- c)
Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachten
- d)
Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
- e)
Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführen
- f)
Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmen
- g)
Verschleißteile austauschen
|
|
6
|
11
|
Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
|
- a)
Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen
|
2
|
|
- b)
Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- c)
Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegen
- d)
Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
- e)
Funktionen prüfen
|
|
10
|
12
|
Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
|
- a)
Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln
- b)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
- c)
Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
- d)
Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen
|
4
|
|
- e)
Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörtern
- f)
Wartungsarbeiten durchführen
|
|
3
|