Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 26.9.2017 +++)
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BAnz AT 25.9.2017 V1)
Laufende Nummer
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Gebührenpflichtige Tatbestände
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Gebühr
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1
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Verfahren nach § 1 SeilbDG
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1.1
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Befugnis und Notifizierung
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500 bis 20 000 Euro
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1.2
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Erneute Befugniserteilung und Notifizierung
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500 bis 20 000 Euro
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1.3
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Änderung einer Befugnis und Notifizierung
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1.3.1
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mit Begutachtung
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500 bis 20 000 Euro
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1.3.2
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ohne Begutachtung
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250 bis 10 000 Euro
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1.4
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Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis
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250 bis 10 000 Euro
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2
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Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
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2.1
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Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1
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100 bis 10 000 Euro
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2.2
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Beantragtes Fachgespräch
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bis zwei Stunden ohne Gebühr; darüber: 200 bis 800 Euro
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