SGÄndG 4

Viertes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (SGÄndG 4)


Ausfertigungsdatum: 09.07.1962
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

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-

Art 2

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(1) Stellt ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft in den Ruhestand getreten ist, den Antrag, wieder in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen zu werden, so ist seinem Antrag zu entsprechen, wenn er die Voraussetzungen für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch erfüllt. § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend, wenn seine Verpflichtungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Art 3

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Es treten in Kraft
1.
Artikel 1 ...
2.
Artikel 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes.