SGB5§303fEÜV

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 303f des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB5§303fEÜV)


Ausfertigungsdatum: 29.01.2025
Stand:
    § 1  Übertragung der Ermächtigung

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 5.2.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 3 der V v. 29.1.2025 I Nr. 27 vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 Abs. 2 dieser V am 5.2.2025 in Kraft.

§ 1  Übertragung der Ermächtigung

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Die in § 303f Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen.