SGGÄndG 6

Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGGÄndG 6)


Ausfertigungsdatum: 17.08.2001
Stand:
Geändert durch Art. 9 Abs. 8 G v. 10.12.2001 I 3422
    (XXXX) Art 1 bis 16  (weggefallen)
    Art 17  Übergangsregelungen
    Art 18  Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes
    Art 19  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 2.1.2001 +++)

Art 17  Übergangsregelungen

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(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.

Art 18  Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes

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Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 19  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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... Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.