Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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3
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4
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1
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Berufsbildung (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3)
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- a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4)
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- a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
- f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
- g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
- c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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2
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6
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Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
- b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern
- c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern
- d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken
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2*)
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- e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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2
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7
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Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen
- b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- c)
Maße und Gewichte festlegen
- d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
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4*)
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- e)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
- f)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie der gestalterischen Absicht planen
- g)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie der Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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2
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2
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8
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Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
- aa)
Werkstücke messen
- bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren
- cc)
Werkstücke anreißen und körnen
- dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen
- ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben
- f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden
- g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
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4*)
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9
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Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
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- a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken
- aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen
- bb)
Abwicklungen anfertigen
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5
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- b)
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache
- aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
- bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen
- dd)
plastische Entwürfe anfertigen
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10
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- c)
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken
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4
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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10
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Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10)
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unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche und Profile walzen
- b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen
- c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen
- d)
Drähte und Bleche schmieden
- e)
Hohlformen aufziehen
- f)
Bleche und Drähte richten
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8
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- g)
Körper anfertigen
- aa)
runde und ovale Körper nach selbstangefertigten Anlegeschablonen formgenau aufziehen und planieren
- bb)
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen
- cc)
Körper durch Hämmern und Prellen aus- und einbuchten
- dd)
Geräte unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien punizieren
- h)
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändern, sowie strecken und stauchen
- i)
Geräte und Gefäße abschlagen und absetzen
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16
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- k)
Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigen
- aa)
Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Platten
- bb)
runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen
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8
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11
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Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen
- b)
Werkstücke plan und winklig feilen
- c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen
- d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren
- e)
Werkstücke aus- und formfräsen
- f)
Innen- und Außengewinde schneiden
- g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben
- h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen
- i)
Werkstücke entgraten
- k)
Flächen und Kanten blankschaben
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6
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12
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Fügen (§ 4 Nr. 12)
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unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
- a)
Metalle hart- und weichlöten
- aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen
- c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften
- d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten
- e)
Werkstücke verschrauben
- f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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7
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13
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Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13)
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unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
- a)
Metalle legieren
- b)
Metalle schmelzen
- c)
Metalle glühen
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2
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- d)
Metalle tempern
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2
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14
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Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Werkzeugstahl bearbeiten
- b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
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4
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- c)
Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen
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2
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15
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Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15)
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Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung
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2
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16
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Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
- a)
Werkstücke mit Bewegungs- und Verschlußmechaniken anfertigen
- b)
Werkstücke mit Scharnieren anfertigen
- c)
Geräte mit paßgenauen Deckeln und Dosenverschlüsse anfertigen
- d)
Gefäße mit Griffen anfertigen
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17
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Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht
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4
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- b)
Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion
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2
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18
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Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18)
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unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen
- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben
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2
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- b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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2
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19
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Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
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- a)
selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen
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2
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- b)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren
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10
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20
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Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
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- a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahren
- aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren
- bb)
Flächen abziehen
- cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln
- dd)
schleifen und polieren
- ee)
mattieren
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4
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- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften
- aa)
galvanische Überzüge herstellen
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2
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- bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
- c)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht flächengestaltende Techniken ausführen, insbesondere Flächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten
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4
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21
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Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21)
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Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten
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A. Schwerpunkt Metall
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1
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Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
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- a)
unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Modelle zur Formenklärung anfertigen
- b)
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten
- c)
Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Gravier-, Niellier- und Tauschiertechniken
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6
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2
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Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
einteilige Kerne anfertigen
- b)
Körper drücken und Ränder umbördeln
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2
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3
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Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16)
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unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
- a)
Geräte mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen
- b)
Geräte mit funktionsfähigen hohlen und angeschlagenen Schnaupen anfertigen
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10
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4
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Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
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unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät
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16
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5
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Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
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Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten
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6
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B. Schwerpunkt Email
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1
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Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6)
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unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email
- a)
Haftmittel vorbereiten und handhaben
- b)
Email auswählen und vorbereiten sowie auf metallische Untergründe aufbringen
- c)
Metalluntergründe mit selbst aufgebrachtem transparenten, opaken und opalen Email nach selbstfestgelegten Temperaturen brennen
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4
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2
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Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9)
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Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken
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4
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3
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Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen
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10
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4
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Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20)
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unter Beachtung von gestalterischer Absicht
- a)
Platten- und Körperemailanfertigen
- aa)
Siebtechniken ausführen
- bb)
mit selbstangefertigten Schablonen Schablonen-techniken ausführen
- cc)
Betragtechniken ausführen
- dd)
Metallfolien einbrennen und darüberliegende Emailschichten auftragen und brennen
- b)
Grubenschmelz auf geätzten, ziselierten und gemeißelten Metalluntergründen anfertigen
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8
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- c)
Zellenschmelz anfertigen
- aa)
selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennen
- bb)
selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflöten
- cc)
Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen
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6
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- d)
Fensteremail anfertigen
- aa)
selbstangefertigte Metall-teile emaillieren
- bb)
Metallunterbau mechanisch und chemisch entfernen
- e)
Drucktechniken mitselbstangefertigten Siebdruckschablonen ausführen, insbesondere Konturen- und Flächendruck
- f)
malerische Betrag- und Maltechniken ausführen
- g)
emaillierte Stücke abschließend bearbeiten
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8
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