SozSichAbkYUGG

Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SozSichAbkYUGG)


Ausfertigungsdatum: 29.07.1969
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 193 V v. 25.11.2003 I 2304
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.8.1969 +++)

Abkommen gem. Bek. v. 14.12.1998; 1999 II 25 außer Kraft bzgl. Republik Kroatien mWv 1.12.1998

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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-

Art 2

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(weggefallen)

Art 3

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Die in Artikel 29 des Abkommens genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

Art 4

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)