SparkGiroVerbG

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (SparkGiroVerbG)


Ausfertigungsdatum: 06.04.1933
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

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Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

§ 2

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Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 3

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(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

§ 4

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Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 5

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Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift