SparkGiroVerbG

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (SparkGiroVerbG)


Quelle:  Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum: 06.04.1933
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Eingangsformel

Norm sammeln
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

1      Norm sammeln
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

§ 2

1      Norm sammeln
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 3

1      Norm sammeln
(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

§ 4

1      Norm sammeln
Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift

§ 5

1      Norm sammeln
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Fussnoten:

§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift