Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)
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- a)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanleitungen, Pläne, Zeichnungen, Materiallisten, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter
- b)
Skizzen anfertigen und Fachzeichnungen anwenden
- c)
Arbeitsplatz vorbereiten sowie Arbeitsmittel unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrages auswählen und bereitstellen
- d)
Verfahrensweg und Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben planen und festlegen
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- e)
Fertigungsverfahren im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität sowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz auswählen
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Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
- b)
Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
- c)
Herkunft und Herstellungsverfahren bestimmen, Eigenschaften bei der Verarbeitung berücksichtigen
- d)
Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen berücksichtigen
- e)
Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
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- f)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen und nach ihrer Wirtschaftlichkeit auswählen sowie im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die äußere Gestaltung des Spielzeugs einsetzen
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Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 7)
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- a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbinden
- b)
natürliche und synthetische Füllstoffe behandeln und vorrichten
- c)
Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, fräsen, kleben und schweißen
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- d)
Holz- und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, bohren, schleifen und hobeln
- e)
Holzverbindungen herstellen, insbesondere mit Nut, Zapfen und Dübeln sowie durch Kleben
- f)
Metallteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, feilen, bohren und abkanten
- g)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften, Klammern und Nieten
- h)
Klebstoffe nach Verwendungszweck und Verarbeitungsvorschriften anwenden
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Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Handmaschinen einsetzen
- c)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften bedienen und überwachen
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- d)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regelsysteme anwenden
- e)
Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen einrichten
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Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 9)
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- a)
Arbeitsmittel und Werkzeuge ordnen und lagern
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- b)
Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach Wartungsplan einsetzen
- c)
Werkzeuge und Maschinen reinigen und pflegen
- d)
Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseitigung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen
- e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
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Herstellen von Rohteilen (§ 3 Nr. 10)
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- a)
textile Flächengebilde, Plüsche, Leder und Kunstleder schnittmustergerecht zuschneiden und ausstanzen sowie Schnitteile für die Weiterverarbeitung markieren
- b)
Zuschnittschablonen anfertigen und unter Beachtung rationeller Einteilung sowie von Qualität und Musterverlauf einsetzen
- c)
Vorrichtungen und Schablonen zur Holzbearbeitung herstellen
- d)
prismatische, rotationssymmetrische und flächenhafte Holzteile anfertigen
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- e)
Kunststoffteile nach unterschiedlichen Verfahrenstechniken unter Einhaltung von Rezepturen und technologischen Parametern anfertigen
- f)
Materialbedarf ermitteln
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Veredeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 11)
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- a)
Werkstoff und Oberflächenart bestimmen
- b)
unterschiedliche Verfahrenstechniken zur Oberflächenbehandlung anwenden, insbesondere Schleifen, Beizen, Mattieren, Lackieren und Auswischen
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- c)
mit Farbe gestalten, insbesondere durch Bemalen, Bedrucken, Farbspritzen und Prägen
- d)
Reststoffe nach Sorten trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen
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Zusammenfügen und Montieren (§ 3 Nr. 12)
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- a)
Kleb-, Schweiß- und Lötarbeiten ausführen
- b)
Hand- und Maschinennäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden und Nährvorgang überwachen
- c)
geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten
- d)
Baugruppen montieren, insbesondere kleben, schrauben und nageln
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- e)
Körper- und Zubehörteile montieren
- f)
Effekt- und Bewegungsmechanismen einbauen
- g)
Hohlkörper wenden, füllen, stopfen und ausformen
- h)
Augen einsetzen
- i)
Haare befestigen
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Dekorieren (§ 3 Nr. 13)
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- a)
Zubehör zum Komplettieren und Ausstatten zuordnen
- b)
ankleiden und Frisuren gestalten
- c)
Plüschnähte auskratzen, Körper ausformen und garnieren
- d)
Bau- und Körperteile gestalten, insbesondere durch Bemalen, Spritzen und Aufsticken
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Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung sowie produktspezifische Vorschriften beachten
- b)
Qualitätsabweichungen feststellen, Fehlerursachen erkennen, Fehlerbeseitigung einleiten
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- c)
Qualität überprüfen, insbesondere auf Funktionstüchtigkeit und Verarbeitung
- d)
Prüftechniken anwenden und Prüfergebnisse bewerten
- e)
Datenerfassungs- und -auswertungssysteme handhaben
- f)
Retouren und Reklamationen bearbeiten
- g)
Erzeugnisse gemäß den betrieblichen Richtlinien verpacken sowie lager- und versandfertig machen
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Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 8, aus der laufenden Nummer 12 oder der laufenden Nummer 13 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.
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