Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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2
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3
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1
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Sport und Bewegung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
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- a)
individuelle Eingangschecks durchführen
- b)
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
- c)
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
- d)
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
- e)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
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2
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Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
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2.1
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Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
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- a)
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
- d)
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
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2.2
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Leistungsangebote (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
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- a)
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
- b)
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
- c)
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
- d)
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
- e)
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
- f)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
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2.3
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Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
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- a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
- b)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- c)
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- d)
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
- e)
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
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3
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Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
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3.1
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Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
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- a)
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
- b)
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
- c)
Mitgliedsverträge abschließen
- d)
Vertriebsformen und -wege nutzen
- e)
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
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3.2
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Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
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- a)
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
- b)
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
- c)
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
- d)
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
- e)
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
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4
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Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
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- a)
Veranstaltungen konzipieren und organisieren
- b)
Planungshilfen erstellen und anwenden
- c)
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
- d)
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
- e)
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
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5
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Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
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- a)
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
- b)
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
- c)
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
- d)
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
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6
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Rechnungsvorgänge und Kalkulation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
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- a)
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
- b)
Beiträge einziehen
- c)
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
- d)
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
- e)
Einzelmaßnahmen kalkulieren
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7
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Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
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- a)
sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
- b)
Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
- c)
Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
- d)
Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
- e)
Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten
- f)
Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
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8
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Training (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
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- a)
Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
- b)
sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden
- c)
Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
- d)
auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen
- e)
wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen
- f)
Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
- g)
internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
- h)
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen
- i)
Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
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9
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Wettkampfdurchführung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)
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- a)
Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen
- b)
Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten
- c)
den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen
- d)
über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1
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Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
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1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
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- a)
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
- b)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- c)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- d)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- e)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- f)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
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1.2
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Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
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- a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
Fachinformationen nutzen
- d)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
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1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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1.4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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2
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Information, Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
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2.1
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Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
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- a)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- b)
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
- c)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- d)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
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2.2
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Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
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- a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
- b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
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2.3
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Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
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- a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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2.4
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Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
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- a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- e)
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- f)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
- g)
zur Vermeidung von Konflikten beitragen
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