SPV

Sonderungsplanverordnung (SPV)


Ausfertigungsdatum: 02.12.1994
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Grenze des Plangebietes
    § 2  Gestaltung des Sonderungsplans
    § 3  Gestaltung der Grundstückskarte
    § 4  Gestaltung der Grundstücksliste
    § 5  Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche Belastungsverhältnisse
    § 6  Gestaltung des Sonderungsbescheids
    § 7  Grundbuchvollzug
    § 8  Sonderungsvermerk
    § 9  Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten
    § 10  Fortschreibung des Sonderungsplans
    § 11  Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung
    § 12  Zuordnungspläne
    § 13  Inkrafttreten
    Schlußformel
    Anlagen  (Übersicht)
    Anlage 1
    Anlage 2
    Anlage 3
    Anlage 4
    Anlage 5
    Anlage 6
    Anlage 7

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 27.12.1994 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1  Grenze des Plangebietes

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(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.
(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.

§ 2  Gestaltung des Sonderungsplans

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Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.

§ 3  Gestaltung der Grundstückskarte

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(1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.
(2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.
(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.
(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.

§ 4  Gestaltung der Grundstücksliste

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(1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand
1.
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
2.
deren Eigentümer und,
3.
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.
(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.
(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

§ 5  Entschädigungs- und Ausgleichsliste, unübersichtliche Belastungsverhältnisse

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(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.

§ 6  Gestaltung des Sonderungsbescheids

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Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.

§ 7  Grundbuchvollzug

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(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.
(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.
(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.
(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.
(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

§ 8  Sonderungsvermerk

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(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:
"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."
(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.

§ 9  Unterrichtung der Katasterbehörde, Verfahrensakten

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(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.
(2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.

§ 10  Fortschreibung des Sonderungsplans

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Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

§ 11  Sonderung zur Sachenrechtsbereinigung

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(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht.
(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.

§ 12  Zuordnungspläne

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§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.

§ 13  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlagen  (Übersicht)

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Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum
Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht
Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung
Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung
Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Anlage 7 Lastenverzeichnis

Anlage 1

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(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707)


Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum

Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
     
Grundbuchbezirk: Wittichenau
     
     
Finanzamt: Hoyerswerda
     
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstücksliste:
     
Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster
     
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
     
Aufgestellt am 28.03.94 durch Muster
     
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentürmer(in)
1 2 3 4 5
1 5 5000 5000 574   unvermessene Hofräume
189
2 5 (5333)   1782   Müller, Max
3 5 (5334)   1845   Mustermann, Erich
4 5 (5335)   1740   Schneider, Paul
5 5 (5336)   1647   Schuster, Gerhard
6 5 (5337)   2031   Meier, Gustav
7 5 (5338)   1097   Schulze, Horst
8 5 (5372)   1043   Scholze, Heinz
9 5 (5373)   2014   Lehmann, Anna
10 5 (5374)   1810   Kindermann, Paul
Neuer Bestand*)
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentürmer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1,2 5 414 123 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 26 1782 Müller, Max
1,3 5 415 178 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 24 1845 Mustermann, Erich
1,4 5 416 308 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 22 1740 Schneider, Paul
1,5 5 417 578 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Amselweg 1 1647 Schuster, Gerhard
1,6 5 418 822 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 20 2031 Meier, Gustav
1,7 5 419 180 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Gewerbe und Industrie
Amselweg 7 1097 Schulze, Horst
1 5 420 656 Straße Kurze Straße 4518 Stadt Wittichenau
1,8 5 421 837 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 16 1043 Scholze, Heinz
1,9 5 422 650 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 14 2014 Lehmann, Anna
1,10 5 423 668 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 12 1810 Kindermann, Paul
                     
5000    
*)


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)
*) Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.

Anlage 2

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(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3708 - 3710)


Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte

Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde
     
Grundbuchbezirk: Luckenwalde
     
     
Finanzamt: Luckenwalde
     
Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5


Grundstücksliste:
     
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
     
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
     
Aufgestellt am 02.03.94 durch Paar
     
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r)
1 2 3 4 5 6
1 5 64 2110 9874 - Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft  
          2552   Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2 5 65 3414 5467 - Sonnenschein, Maria  
          2552   Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
          2554   Johannson, Johann
Johannson, Janna
Neuer Bestand*)
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Gebäudegrundbuchblatt Eigentürmer(in) Nutzungsberechtigte(r)
7 8 9 10 11 12 13 14
1 5 231 1940 Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof 9874 - Eigentum des Volkes
  5 232*) 170    Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 10   2552    
2110   Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2 5 235 2584 Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof 5467 - Sonnenschein, Maria
3414
  5 234 500 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 12   2554   Johannson, Johann
Johannson, Janna
  5 233*) 330 Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 10   2552   Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
*)*)


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte


Gemeinde: Luckenwalde Gemarkung: Luckenwalde Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)
*) Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.**) Ein einheitliches Nutzungsrecht.

Anlage 3

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(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3711 - 3713)

Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Frankfurt/Oder

Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung

Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/Oder

Grundbuchbezirk: Frankfurt/Oder

Finanzamt: Frankfurt/Oder

Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9               


Grundstücksliste:


Aufgestellt am 02.03.94

durch Paar           
Geändert am                 durch                                        




Grundstückskarte:


Aufgestellt am 02.03.94

durch Paar           
Geändert am                 durch                                        


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Grundstücksliste


Alter Bestand
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Gebäude-
grund-
buchblatt
Eigentümer(in)

Nutzungsberechtigte(r)
1 2 3 4 5 6
1 9 144 5309 4711 - Eigentum des
Volkes -
 
            Gebäudewirtschaft  
          5712   Müller, Michael
              Müller, Martina
               
          5713   Lehmann, Ludwig
              Lehmann, Lena
               
          5714   Konrad, Karl
              Konrad, Karin
Neuer Bestand*)
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Nutzungsart Lage Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
Erbbauberechtigte(r)
7 8 9 10 11 12 13
1 9 210 500 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 1 (neu) Müller, Michael
Müller, Martina
      240
          
740
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
     
  9 211 500 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 3 (neu) Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
      320
          
820
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
     
  9 212       500       Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
            (neu) Konrad, Karl
Konrad, Karin

  9 213 600 Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
  9 214 2649


        
5309
Land-
wirtschafts-
fläche
Grünland
Buchenweg 1/5 4711 Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft


*)


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte
in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung




Gemeinde: Frankfurt/Oder Gemarkung: Frankfurt/Oder Flur: 9               


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000
(Grafik in Bearbeitung)


*) Bei Flurstücken 210 und 211: Teilung gemäß §§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV.

Anlage 4

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(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717)
Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Erfurt

Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung

Kataster-(Vermessungs-)amt: Erfurt


Amtsgericht (Grundbuchamt): Erfurt

Grundbuchbezirk: Erfurt


Finanzamt: Erfurt



Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gispersleben/Kiliani Flur: 4             


Grundstücksliste:


Aufgestellt am 20.03.94

durch Meier     
Geändert am                 durch                                             




Grundstückskarte:


Aufgestellt am 20.03.94

durch Meier          
Geändert am                 durch                                             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 28. März 1994



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung

Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd.
Nr.
Flur Flurstück
(Ant.-Nr.)
Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 5 161
        
51
3242 257   Lehmann, Gustav
Lehmann, Margarete
Neuer Bestand*)
zu
lfd.
Nr.
Flur Flurstück Fläche
m2
Nutzungsart Lage Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1*) 4 51
         
1
452 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz 33 (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
  4 51
         
2
3 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
  4 51
         
3
315 Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Berliner Platz (neu) Stadt Erfurt
  4 51
         
4
315 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
  4 51
         
5
162 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz (neu) KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
  4 51
         
6
987 Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Prager Straße 5 (neu) Wohnungsgenossenschaft
Erfurt
mit dem Sitz in Erfurt
  4 51
         
7
126 Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
  4 51
         
8
756 Erholungsfl.
Spielplatz,
Bolzplatz
Prager Straße (neu) Stadt Erfurt
  4 51
         
9
126


        
3242
Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Nordhäuser Straße (neu) Stadt Erfurt


*)*)


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung

Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4              


BestandskarteMaßstab 1 : 1000
(Grafik in Bearbeitung)



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG
Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung

Gemeinde: Erfurt Gemarkung: Gisperlsleben/Kiliani Flur: 4              


GrundstückskarteMaßstab 1 : 1000
(Grafik in Bearbeitung)
*) Verschmelzung und Teilung (gleichzeitig) gemäß § 5 BoSoG.**) Der alte Bestand erlischt.

Anlage 5

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721)


Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Wittichenau


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum

Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda
     
     
Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
     
Grundbuchbezirk: Wittichenau
     
     
Finanzamt: Hoyerswerda
     
     
Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstücksliste:
     
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
     
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
     
Aufgestellt am 25.03.94 durch Muster
     
Geändert am                 durch            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994




Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 5 5000 4548 576   ungetrennte Hofräume
189
2 5 (5118)   1038   Köperich, Karl
3 5 (5119)   1057   Schulz, Karl
4 5 (5120)   2118   Hörold, Max
5 5 (5121)   2214   Junge, Edwin
6 5 (5122)   1487   Schroda, Arno
7 5 (5123)   1423   Männich, Horst
            (Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)
Neuer Bestand*)
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1*) 5 487 1164 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 2 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  5 488 890 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 17 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  5 489 525 Verkehrsfl. Straße,
mehrbahnig
Meisenweg (neu) Stadt Wittichenau
  5 490 1084 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 3 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
  5 491 885 Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 19 (neu) Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
                     
4548    
*)*)


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung
in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: Wittichenau Gemarkung: Wittichenau Flur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)
*) Teilung gemäß § 5 BoSoG.**) Der alte Bestand erlischt.

Anlage 6

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3722 - 3725)


Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Astadt


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung

Kataster-(Vermessungs-)amt: Astadt
     
     
Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt
     
Grundbuchbezirk: Astadt
     
     
Finanzamt: Astadt
     
Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Grundstücksliste:
     
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
     
Geändert am                 durch             


Grundstückskarte:
     
Aufgestellt am 16.03.94 durch Schulze
     
Geändert am                 durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom22.04.1994



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung


Grundstücksliste

Alter Bestand
lfd. Nr. Flur Flurstück (Ant.-Nr.) Fläche m2 Grundbuchblatt Eigentümer(in)
1 2 3 4 5
1 2 352 3411 34   Reichmann, Hermine
2 2 353 1944 35   Müller, Emil
3 2 354 1094 74   Schmidt, Gustav
                   
      6449        
Neuer Bestand
zu lfd. Nr. Flur Flurstück Fläche m2 Nutzungsart Lage Grundbuchblatt Eigentümer(in)
6 7 8 9 10 11 12
1 2 352 604 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 8 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
1 2 352 459 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 10 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
2
1 2 352 440 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 12 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
3
1 2 352 485 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 14 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
4
1 2 352 506 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 16 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
5
1 2 352 719 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 18 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
6
1,2 2 352 451 Verkehrsfl. Straße,
einbahnig
Narzissenweg (neu) Gemeinde Musterhausen
7
2,3 2 353 2785 Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 7-15 (neu) Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
                     
6449    



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung


Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)



Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG
Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung


Gemeinde: Astadt Gemarkung: Musterhausen Flur: 2


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Anlage 7

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)

Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Astadt


Sonderungsplan
auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG

Nr. 7/1994

komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung

Lastenverzeichnis

An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet*):


1. Aufhebung, Änderung*):


lfd. Nr. des alten Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten
       





 


2. Begründung*):


lfd. Nr. des neuen Bestandes Flur Flurstück beschränkte dingliche Rechte Baulasten
       





 
1) Zutreffendes angeben.2) Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine allgemeine Anordnung im Tenor des Bescheids.3) Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.