SStellV-VVG

Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen (VVG-Schlichtungsstellenverordnung - SStellV-VVG)


Ausfertigungsdatum: 16.02.2005
Stand:
    Eingangsformel
    § 1
    § 2
    § 3

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 25. 2.2005 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

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Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.

§ 2

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Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.

§ 3

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.