StaatsbegrAnO

Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StaatsbegrAnO)


Ausfertigungsdatum: 02.06.1966
Stand:
    Eingangsformel
    I.
    II.
    III.
    IV.
    V.
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 8. 6.1966 +++)

Eingangsformel

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Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:

I.

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Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.

II.

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Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.

III.

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Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.

IV.

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Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.

V.

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Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.

Schlußformel

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Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern