Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte (StaatsbegrAnO)
Inhaltsübersicht
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 8. 6.1966 +++)
Eingangsformel |
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich:
I. |
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.
II. |
Neben oder an Stelle eines Staatsbegräbnisses kann zur Ehrung eines Verstorbenen ein Staatsakt angeordnet werden.
III. |
Anordnungen nach I und II trifft der Bundespräsident.
IV. |
Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.
V. |
Staatsbegräbnisse und Staatsakte auf Grund landesrechtlicher Anordnung bleiben unberührt.
Schlußformel |
Der Bundespräsident
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern