StÄndG 1961

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961 - StÄndG 1961)


Ausfertigungsdatum: 13.07.1961
Stand:
Geändert durch Art. VI G v. 9. 9.1965 I 1254
     
    Erster Abschnitt - Einkommensteuer
    Art 1
    Art 2
    Art 3
     
    Zweiter bis Elfter Abschnitt
    (XXXX) Art 4 bis 21
     
    Zwölfter Abschnitt - Schlußvorschriften
    Art 22
    Art 23
    Art 24
    Art 25
    Art 26

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1965 +++)

Fussnoten:


Verkündet als Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze (Steueränderungsgesetz 1961)

Art 1

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Art 2

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

Art 3

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Art 22

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Art 23

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Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

Fussnoten:

Art. 23 Kursivdruck: § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern eingef. durch Art. 22 Nr. 2 dieses G

Art 24

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Art 25

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 26

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 16 und Artikel 17 Nrn. 1 bis 3, 6, 11 und 14 erst mit Wirkung vom ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.