StÄndG 1975

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes (StÄndG 1975)


Ausfertigungsdatum: 21.02.1975
Stand:
    Art 1
    Art 2  Unterrichtung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 26. 2.1975 +++) *P (+++ Stand: Geändert durch Art. 11 V v. 26.11.1986 I 2089 +++) *PE

Art 1

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Art 2  Unterrichtung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stellen gemäß § 7d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, aufgegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art und Höhe der begünstigten Investitionen.

Art 3

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Art 4

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 5

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.