StBerGÄndG 3

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerGÄndG 3)


Ausfertigungsdatum: 24.06.1975
Stand:
Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864
     
    Art 1 bis 10
     
    Art 11 - Übergangsvorschriften
    § 1  (weggefallen)
    § 2  Änderung der Verwaltungsgebühren
    § 3  Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren
    § 4  Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren
    § 5  Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung
    § 6  Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren
     
    Art 12 - (weggefallen)
     
    Art 13 - (weggefallen)
     
    Art 14 - Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1975 +++)

§ 2  Änderung der Verwaltungsgebühren

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Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

§ 3  Anwendung der Vorschriften über das Rügeverfahren

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Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 4  Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren

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Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 5  Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung

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War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.

§ 6  Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen in rechtshängigen Verfahren

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In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

Art 14 - Inkrafttreten

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.