StichprobenV

Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)


Ausfertigungsdatum: 25.06.2010
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Zweck
    § 2  Stichprobenverfahren
    § 3  Stichprobenumfang
    § 4  Fragebogen
    § 5  Zusammenarbeit der statistischen Ämter
    § 6  Inkrafttreten
    Schlussformel

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verordnet die Bundesregierung:

§ 1  Zweck

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(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.
(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.

§ 2  Stichprobenverfahren

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(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.
(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:
1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10 000 Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

Fussnoten:

§ 2 Abs. 2 u. 3: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -

§ 3  Stichprobenumfang

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(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.
(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:
Land Anschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW 191 791 2 335 600 1 135 058 10 749 506
BY 216 204 2 889 523 1 185 080 12 519 728
BE 7 416 301 566 144 450 3 431 675
BB 58 519 631 278 304 654 2 522 493
HB 3 302 136 981 31 647 661 866
HH 5 868 247 069 77 736 1 772 100
HE 123 670 1 350 002 723 197 6 064 953
MV 26 355 374 758 155 469 1 664 356
NI 176 261 2 138 494 820 543 7 947 244
NW 243 411 3 777 691 1 519 479 17 933 064
RP 124 772 1 116 391 551 138 4 028 351
SL 31 118 298 507 132 526 1 030 324
SN 60 509 801 012 377 745 4 192 801
ST 47 747 560 792 253 682 2 381 872
SH 57 450 776 914 287 909 2 834 260
TH 34 803 514 430 199 688 2 267 763
D 1 409 196
(7,72 %)
18 251 008 7 900 001
(9,65 %)
82 002 356

Fussnoten:

§ 3 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 19.9.2018 I 1713 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -

§ 4  Fragebogen

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Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt.

§ 5  Zusammenarbeit der statistischen Ämter

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Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen.

§ 6  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

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Der Bundesrat hat zugestimmt.