StipHV

Verordnung über die Erreichung der Höchstgrenze nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (Stipendienprogramm-Höchstgrenzen-Verordnung - StipHV)


Ausfertigungsdatum: 29.11.2011
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2015 I 1167
    § 1  Jährliche Höchstgrenze
    § 2  Verfahren

Fussnoten:



(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.11.2011 I 2450 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.1.2012 in Kraft getreten.

§ 1  Jährliche Höchstgrenze

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Die Höchstgrenze gemäß § 11 Absatz 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes beträgt
1.
für das Jahr 2012 bis einschließlich 31. Juli 2013 1 Prozent der Studierenden einer Hochschule,
2.
ab dem 1. August 2013 1,5 Prozent der Studierenden einer Hochschule.

§ 2  Verfahren

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(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung teilt den nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden rechtzeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze nach § 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt mindestens ein Stipendium.
(2) Hat eine Hochschule nicht genügend private Mittel eingeworben, um die jeweils gültige Höchstgrenze nach § 1 auszuschöpfen, so soll die zuständige Landesbehörde von Amts wegen das frei bleibende Stipendienkontingent innerhalb des Bundeslandes auf andere Hochschulen (Begünstigte) übertragen. Als Begünstigte nach Satz 1 kommen solche Hochschulen in Betracht, die mit den von ihnen eingeworbenen Mitteln mehr Stipendien vergeben können, als ihnen nach der jeweils geltenden Höchstgrenze zustehen. Die Landesbehörde strebt dabei eine Verteilung an, die im Verhältnis zu der Studierendenzahl der begünstigten Hochschulen steht.
(3) Durch die Übertragung frei bleibender Stipendien darf an den begünstigten Hochschulen die Höchstgrenze des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes nicht überschritten werden.