StoffBilV

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV)


Ausfertigungsdatum: 14.12.2017
Stand:
Geändert durch Art. 98 G v. 10.8.2021 I 3436
    § 1  Geltungsbereich
    § 2  Begriffsbestimmungen
    § 3  Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
    § 4  Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
    § 5  Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
    § 6  Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
    § 7  Aufzeichnungen
    § 8  Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1  (zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen
    Anlage 2  (zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen)
    Anlage 3  (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor
    Anlage 4  (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 14.12.2017 I 3942 vom Bundesminsterium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 2 dieser V am 1.1.2018 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

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(auf die Abbildung des amtlichen Inhaltsverzeichnisses wurde verzichtet)

§ 1  Geltungsbereich

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(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
2.
viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung auch für
1.
Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
2.
Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
3.
Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

§ 2  Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Nährstoffzufuhr:
Summe der dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie Leguminosen und sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen;
3.
Nährstoffabgabe:
Summe der vom Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, pflanzliche und tierische Erzeugnisse sowie landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen;
4.
Betriebsinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
5.
Betrieb:
die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

§ 3  Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb

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(1) Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. Dabei sind Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und zu bewerten. Hierbei sind die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ermitteln. Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen. Das nach Satz 3 festgelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann.
(3) Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzuzeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufgezeichnet werden. Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend.
(4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist. Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.

§ 4  Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

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(1) Der Betriebsinhaber hat die dem Betrieb durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Lieferscheinen oder Rechnungen, für die jeweilige Zufuhr und
2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln. Die Nährstoffzufuhr durch Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial ist nur für Getreide, Mais, Kartoffeln und Körnerleguminosen zu ermitteln.
(2) Die Gehalte an Stickstoff und Phosphor sind vom Betriebsinhaber zu ermitteln
1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung,
2.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden oder
3.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
Soweit Kennzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Messergebnisse auf der Grundlage von Satz 1 Nummer 2 vorliegen, sind diese für die Ermittlung der Gehalte heranzuziehen. Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 3 sind mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von Anlage 1 erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.

Fussnoten:

(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 +++)

§ 5  Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor

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(1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
1.
auf der Grundlage von Belegen, insbesondere Rechnungen oder Lieferscheinen, für die jeweilige Abgabe und
2.
unter Heranziehung des jeweiligen Gehaltes an Stickstoff und Phosphor dieser Stoffe und Nutztiere
zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind
1.
für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1, Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 bis 3 und Anlage 9 Tabelle 1 der Düngeverordnung und
2.
in anderen Fällen mindestens die Werte nach Anlage 1 dieser Verordnung
zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.

§ 6  Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen

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(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres eine betriebliche Stoffstrombilanz nach Maßgabe der Anlage 2 zu erstellen und zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach Anlage 3 zusammenzufassen.
(2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
1.
einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder
2.
jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen.
Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
(3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe
1.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
2.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
(4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022.

§ 7  Aufzeichnungen

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(1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:
1.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 angewendeten Verfahren,
2.
spätestens drei Monate nach der jeweiligen Abgabe die nach § 5 Absatz 1 vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor einschließlich der zu ihrer Ermittlung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 angewendeten Verfahren,
3.
spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der betrieblichen Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 sowie die Bewertung nach § 6 Absatz 2, im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der Bilanzwertermittlungen.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(3) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Belegen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 8  Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Anlage 1  (zu § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)Stickstoff- und Phosphor-/Phosphatgehalte in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Stickstoffzufuhr durch Leguminosen

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3946 - 3954)

Tabelle 1

Nährstoffgehalte pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen
sowie in Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial


Kultur Ernteprodukt %
TM
i. d. FM
HNV*)
1 : x
kg
N/dt
FM
kg
P2O5/dt
FM
kg
P/dt
FM
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP*)) 86 1,81 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh*) 0,8 2,21 1,04 0,45
Korn (14 % RP2) 86 2,11 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,8 2,51 1,04 0,45
Korn (16 % RP2) 86 2,41 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,8 2,81 1,04 0,45
Wintergerste Korn (12 % RP2) 86 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,7 2,00 1,01 0,44
Korn (13 % RP2) 86 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,7 2,14 1,01 0,44
Roggen Korn (11 % RP2) 86 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,9 1,96 1,07 0,47
Korn (12 % RP2) 86 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,9 2,10 1,07 0,47
Wintertriticale Korn (12 % RP2) 86 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,9 2,10 1,07 0,47
Korn (13 % RP2) 86 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,9 2,24 1,07 0,47
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2) 86 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,8 2,05 1,04 0,46
Korn (13 % RP2) 86 1,79 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,8 2,19 1,04 0,46
Braugerste Korn (10 % RP2) 86 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,7 1,73 1,01 0,44
Korn (11 % RP2) 86 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 0,7 1,86 1,01 0,44
Hafer Korn (11 % RP2) 86 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1,1 2,06 1,13 0,49
Korn (12 % RP2) 86 1,65 0,80 0,35
Stroh 86 0,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1,1 2,20 1,13 0,49
Getreide Ganzpflanze 35 0,56 0,23 0,10
Körnermais Korn (10 % RP2) 86 1,38 0,80 0,35
Stroh 86 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 1   2,28 1,00 0,44
Korn (11 % RP2) 86 1,51 0,80 0,35
Stroh 86 0,90 0,20 0,09
Korn + Stroh3 1   2,41 1,00 0,44
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2) 86 4,10 1,20 0,52
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1   5,60 1,50 0,65
Erbse Korn (26 % RP2) 86 3,60 1,10 0,48
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1   5,10 1,40 0,61
Lupine blau Korn (33 % RP2) 86 4,48 1,02 0,45
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1   5,98 1,32 0,58
Sojabohne Korn (32 % RP2) 86 4,40 1,50 0,66
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Korn + Stroh3 1   5,90 1,80 0,79
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2) 91 3,35 1,80 0,78
Stroh 86 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 1,7 4,54 2,48 1,07
Sonnenblume Korn (20 % RP2) 91 2,91 1,60 0,70
Stroh 86 1,00 0,90 0,40
Korn + Stroh3 2   4,91 3,40 1,50
Senf Korn 91 5,08 1,77 0,77
Stroh 86 0,70 0,40 0,17
Korn + Stroh3 1,5 6,13 2,37 1,03
Öllein Korn 91 3,50 1,20 0,52
Stroh 86 0,53 0,20 0,09
Korn + Stroh3 1,5 4,30 1,50 0,65
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 1,00 0,64 0,28
Hanf (100-150 dt/ha TM) Ganzpflanze 40 0,40 0,30 0,13
Miscanthus
(150-200 dt/ha TM)
Ganzpflanze 80 0,15 0,12 0,05
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 0,35 0,14 0,06
Kraut 15 0,20 0,04 0,02
Knolle + Kraut3 0,2 0,39 0,15 0,07
Zuckerrübe Rübe 23 0,18 0,10 0,04
Blatt 18 0,40 0,11 0,05
Rübe + Blatt3 0,7 0,46 0,18 0,08
Gehaltsrübe Rübe 15 0,18 0,09 0,04
Blatt 16 0,30 0,08 0,03
Rübe + Blatt3 0,4 0,30 0,12 0,05
Massenrübe Rübe 12 0,14 0,07 0,03
Blatt 16 0,25 0,06 0,02
Rübe + Blatt3 0,4 0,24 0,09 0,04
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 0,38 0,16 0,07
Silomais Ganzpflanze 35 0,47 0,18 0,08
Rotklee Ganzpflanze 20 0,65 0,13 0,06
Luzerne Ganzpflanze 20 0,65 0,14 0,06
Kleegras Ganzpflanze 20 0,58 0,14 0,06
Luzernegras Ganzpflanze 20 0,58 0,15 0,07
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20 0,53 0,16 0,07
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15 0,43 0,13 0,06
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86 2,20 0,70 0,31
Stroh 86 1,50 0,35 0,15
Samen + Stroh3 8   14,20 3,50 1,54
Klee-, Luzernevermehrung Samen 91 5,50 1,46 0,64
Stroh 86 1,50 0,30 0,13
Samen + Stroh3 8   17,50 3,86 1,70
*)*)*)Tabelle 2

Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren


Kultur   Nährstoffgehalt
  Stickstoffgehalt
in kg N/100 dt
FM*)
Ganzpflanze
kg N/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P2O5/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
kg P/100 dt
FM1
Haupternte-
produkt
Blumenkohl 31,4 28 10,30 4,53
Brokkoli 37,1 45 14,90 6,56
Buschbohne 34,7 25 9,20 4,05
Chicorée 25 25 12,10 5,32
Chinakohl 16,3 15 9,20 4,05
Dill, Frischmarkt 30 30 9,20 4,05
Dill, Industrieware 30 30 9,20 4,05
Erdbeeren 17 5,00 2,20
Feldsalat 45 45 9,90 4,36
Feldsalat, großblättrig 45 45 9,90 4,36
Gemüseerbse 52 100 22,90 10,08
Grünkohl 46,2 49 16,30 7,17
Gurke, Einleger 17,1 15 6,90 3,04
Knollenfenchel 24,3 20 6,90 3,04
Kohlrabi 29,8 28 10,30 4,53
Kohlrübe 26 11,50 5,06
Kürbis 25 25 20,60 9,06
Mairüben (mit Laub) 17 17 10,30 4,53
Möhre, Bund- 17 17 8,20 3,61
Möhre, Industrie 17,3 13 8,00 3,52
Möhre, Wasch- 16,8 13 8,00 3,52
Pastinake 33,3 25 23,60 10,38
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt 45 45 11,50 5,06
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt 43,6 45 11,50 5,06
Petersilie, Wurzel- 42 42 13,70 6,03
Porree 27 25 8,00 3,52
Radies 20 20 6,90 3,04
Rettich, Bund- 17 17 7,60 3,34
Rettich, deutsch 17,1 14 8,00 3,52
Rettich, japanisch 13,1 10 6,00 2,64
Rhabarber ab Ertragsbeginn 18 4,80 2,11
Rosenkohl 46,9 65 19,50 8,58
Rote Rüben 27 28 11,50 5,06
Rotkohl 25,6 22 8,00 3,52
Rucola, Feinware 36,7 40 10,30 4,53
Rucola, Grobware 36,7 40 10,30 4,53
Salate, Baby Leaf Lettuce 35 35 8,00 3,52
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) 19 19 6,90 3,04
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) 19 19 6,90 3,04
Salate, Eissalat 15,5 14 5,70 2,51
Salate, Endivien, Frisée 25 25 6,00 2,64
Salate, Endivien, glattblättrig 20 20 6,00 2,64
Salate, Kopfsalat 18 18 6,90 3,04
Salate, Radicchio 25 25 9,20 4,05
Salate, verschiedene Arten 19 19 6,90 3,04
Salate, Romana 20 20 9,20 4,05
Salate, Romana Herzen 26,8 24 9,20 4,05
Salate, Zuckerhut 20 20 11,50 5,06
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt 50 50 13,70 6,03
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt 50 50 13,70 6,03
Schnittlauch, Anbau für Treiberei 50 50 13,70 6,03
Schwarzwurzel 23,8 23 16,00 7,04
Sellerie, Bund- 27 27 12,60 5,54
Sellerie, Knollen- 26,7 25 14,90 6,56
Sellerie, Stangen- 25 25 11,50 5,06
Spargel ab
Ertragsbeginn
26 8,20 3,61
Spinat, Blatt-, FM, Baby 45 45 11,50 5,06
Spinat, Blatt-, Standard 40 40 11,50 5,06
Spinat, Hack, Standard 36 36 11,50 5,06
Stangenbohne, Standard 29,5 25 9,20 4,05
Teltower Rübchen (Herbstanbau) 32,5 45 24,10 10,60
Weißkohl, Frischmarkt 24,2 20 7,30 3,21
Weißkohl, Industrie 23,3 20 7,30 3,21
Wirsing 37,5 35 11,50 5,06
Zucchini 23 16 6,00 2,64
Zuckermais 31,7 35 16,00 7,04
Zwiebel, Bund- 20 20 6,00 2,64
Zwiebel, Trocken- 22,4 18 8,00 3,52
*)Tabelle 3

Erträge und Nährstoffgehalte, Grünland


Anzahl Nutzungen Ernteprodukt Nährstoffgehalt in kg/dt TM*)
    N P2O5 P
1 Nutzung (40 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,38 0,50 0,22
2 Nutzungen (55 dt/ha TM1) Ganzpflanze 1,82 0,65 0,29
3 Nutzungen (80 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,40 0,71 0,31
4 Nutzungen (90 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,70 0,81 0,36
5 Nutzungen (110 dt/ha TM1) Ganzpflanze 2,80 0,87 0,38
*)Tabelle 4

Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln


Einzelfuttermittel TM-
Gehalt %
N
kg/t TM
P2O5
kg/t TM
P
kg/t TM
Altbrot 65 24,0 3,0 1,3
Apfeltrester*) 22 13,3 4,0 1,8
Bierhefe, flüssig1 10 84,0 26,0 11,4
Biertreber, siliert 25 40,0 13,7 6,0
CCM2 60 16,8 6,8 3,0
Fischmehl 91 100,8 75,6 33,3
Getreide, GPS1 35 16,0 6,6 2,9
Getreideschlempe, frisch (Weizen) 60 57,6 11,5 5,0
Getreideschlempe, getrocknet (Weizen) 92 61,1 20,6 9,1
Haferschälkleie 90 11,2 3,9 1,7
Kartoffeleiweiß 90 134,4 11,5 5,0
Kartoffelpülpe, siliert 18 7,8 6,4 2,8
Kartoffelschlempe, frisch 5,5 52,8 15,3 6,8
Leinextraktionsschrot 89 60,1 22,0 9,7
Leinkuchen 90 59,2 20,6 9,1
Luzernegrünmehl 90 29,6 8,0 3,5
Magermilch, frisch 8,5 57,6 22,9 10,1
Maiskeimextraktionsschrot
(aus der Stärkeindustrie)
89 40,0 16,0 7,1
Maiskleberfutter (23-35 % RP) 90 40,0 19,5 8,6
Malzkeime 92 47,2 18,3 8,1
Maniok 88 4,3 2,3 1,0
Melasseschnitzel 91 16,0 1,8 0,8
Molke, Permeat1 5 6,7 30,7 13,5
Pressschnitzel, siliert 27 13,6 2,3 1,0
Rapsextraktionsschrot 89 61,0 27,5 12,1
Rapskuchen, fettarm 90 58,6 27,5 12,1
Roggengrießkleie 88 25,6 22,9 10,1
Roggenkleie 88 25,9 25,4 11,2
Rübenkleinteile1 17 12,0 4,8 2,1
Sojaextraktionsschrot 48 % RP
(HP, aus geschälter Saat)
88 87,2 17,2 7,6
Sojaextraktionsschrot 44 % RP
(aus ungeschälter Saat)
88 80,0 16,7 7,4
Sojaschalen 88 21,6 3,7 1,6
Sonnenblumenextraktionsschrot,
aus teilgeschälter Saat
89 60,8 25,2 11,1
Sonnenblumen, GPS2 35 13,4 5,6 2,5
Sauermolke, frisch 6,4 15,8 27,5 12,1
Süßmolke, frisch 6 21,6 15,3 6,8
Trockenschnitzel 90 13,3 2,3 1,0
Vollmilch, frisch 13,5 41,6 16,7 7,4
Weizengrießkleie 87,5 28,2 24,1 10,6
Weizenkleie 88 25,6 29,8 13,1
Weizennachmehl 87 30,4 16,0 7,1
Zuckerrübenmelasse 78 21,6 1,1 0,5
   
Quelle: Staudacher und Potthast (2014), DLG-Futterwerttabellen, Schweine.
*)*) 
Tabelle 5

Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere) sowie Schlachtgewicht


  N P2O5 P Schlachtgewicht in % Lebendgewicht
  kg/t kg/t kg/t alle männl. Tiere weibl. Tiere Milchkühe
Kuhmilch 3,2 % RP 5,0 2,3 1,0  
Kuhmilch 3,4 % RP 5,3 2,3 1,0  
Kuhmilch 3,6 % RP 5,6 2,3 1,0
Stutenmilch 3,5 1,4 0,6
Rind, milchbetont 25,0 13,7 6,0   56*) 541 461
Rind, fleischbetont 27,0 14,9 6,5   581 561 501
Schweine 25,6 11,7 5,1 79*)  
Schafe 26,0 13,7 6,0 482
Ziegen 26,0 13,7 6,0 482
Pferde bis 5 Monate 27,0 20,6 9,0  
Pferde 5–36 Monate 30,0 17,4 7,6
Legehennen 35,0 12,8 5,6
Masthähnchen 30,0 9,2 4,0
Puten 33,0 11,7 5,1
Enten 30,0 11,5 5,0
Gänse 30,0 12,1 5,3
Kaninchen 30,0 14,9 6,5
Gehegewild 26,0 13,7 6,0
Hühnerei 1 000 Stück (à 62,5 g) 1,19 0,26 0,11
Schafwolle 128,0 0,9 0,4
   
Quelle: DLG (2014): Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, Arbeiten der DLG, Band 199, S. 14, 2. Auflage.
*)*) 
Tabelle 6

Stickstoffzufuhr durch Leguminosen

Kultur Haupternteprodukt   Mittl. Ertrag Symbiotische N-Bindung
bezogen auf
Haupternteprodukt
    TM*) % dt/ha FM*) kg N/ha kg N/dt FM2 Ernteprodukt
Körner
Ackerbohne Korn (30 % RP) 86 35 175 5,00
Erbse Korn (26 % RP) 86 35 154 4,40
Linse Korn (26 % RP) 86 15 65 4,35
Lupine, blau Korn (33 % RP) 86 30 150 5,00
Sojabohnen Korn (32 % RP) 86 20 106 5,30
Trockenspeiseerbse Korn (26 % RP) 86 35 152 4,35
Wicke Korn (26 % RP) 86 15 66 4,39
Ganzpflanze
Ackerbohne Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Esparsette Ganzpflanze 20 200 94 0,47
Futtererbse Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Klee Ganzpflanze 20 450 293 0,65
Klee : Gras (50:50) Ganzpflanze 20 500 165 0,33
Klee : Gras (70:30) Ganzpflanze 20 500 230 0,46
Kleegras (30:70) Ganzpflanze 20 450 90 0,2
Lupine, Futter Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Luzerne Ganzpflanze 20 400 260 0,65
Luzerne : Gras (50:50) Ganzpflanze 20 500 165 0,33
Luzerne : Gras (70:30) Ganzpflanze 20 500 230 0,46
Luzernegras (30:70) Ganzpflanze 20 530 106 0,2
Serradella Ganzpflanze 20 150 57 0,38
Sonst. einjährige Leguminosenfutterpflanzen Ganzpflanze 20 250 95 0,38
Wicke, Futter Ganzpflanze 20 200 76 0,38
   
   
*)*)1 Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.2 Rohproteingehalt in der TM (Trockenmasse).3 Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf Haupternteprodukt.1 FM = Frischmasse.1 TM = Trockenmasse.1 Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern, eigene Untersuchungen.2 Quelle: BMEL-UAG Datengrundlagen.1 Quelle: Landwirtschaftskammer NRW.2 Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft Bayern.1 TM = Trockenmasse.2 FM = Frischmasse.

Anlage 2  (zu § 6 Absatz 1 und 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)Jährliche betriebliche Stoffstrombilanz für Stickstoff (N) oder Phosphor (P) / Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen)

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3955)

Tabelle 1

Erfassung der Hintergrunddaten für die betriebliche Stoffstrombilanz
 1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:  
 2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs in Hektar:  
 3. Anzahl der im Betrieb gehaltenen Großvieheinheiten in GV:  
 4. Tierbesatzdichte im Betrieb in GV je Hektar:  
 5. Beginn des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
 6. Ende des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
 7. Datum der Erstellung:  


Tabelle 2

Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz
  1 2 3 4
  Zufuhr Nährstoff in kg Abgabe Nährstoff in kg
 1. Düngemittel insgesamt   Pflanzliche Erzeugnisse  
 2.  davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft   Tierische Erzeugnisse  
 3.  davon sonstige organische Düngemittel   Düngemittel insgesamt  
 4. Bodenhilfsstoffe    davon Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft  
 5. Kultursubstrate    davon sonstige organische Düngemittel  
 6. Pflanzenhilfsmittel   Bodenhilfsstoffe  
 7. Futtermittel   Kultursubstrate  
 8. Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial   Pflanzenhilfsmittel  
 9. Landwirtschaftliche Nutztiere   Futtermittel  
10. Stickstoffzufuhr durch Leguminosen   Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial  
11. Sonstige Stoffe   Landwirtschaftliche Nutztiere  
12.     Sonstige Stoffe  
13. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 und 4 bis 11   Summe der Nährstoffabgabe je Betrieb in kg Nährstoff aus Zeilen 1 bis 3 und 6 bis 12  
14. Summe der Nährstoffzufuhr je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar*)   Summe der Nährstoffabgabe
je Betrieb in kg Nährstoff je Hektar
1
 
15. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Betrieb    
16. Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe in kg Nährstoff je Hektar1    
17. Stickstoffdeposition im Betrieb über den Luftpfad in kg N je Hektar*)    
*)*)1 Nicht bei Betrieben ohne landwirtschaftlich genutzte Flächen.2 Die Stickstoffdeposition ist auf der Grundlage des letzten gültigen Hintergrundbelastungsdatensatzes Stickstoffdeposition des Umweltbundesamtes (http://gis.uba.de/website/depo1/) am Betriebssitz zu ermitteln.

Anlage 3  (zu § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 Nummer 3)Dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz gleitende Mittelwerte für Stickstoff und Phosphor

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(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3956)

Tabelle 1
Erfassung der Hintergrunddaten für die dreijährige betriebliche Stoffstrombilanz
1. Eindeutige Bezeichnung des Betriebs:  
2. Beginn des ersten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
3. Ende des letzten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres:  
4. Datum der Erstellung:  


Tabelle 2
Betriebliche Stoffstrombilanz im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Jahre nach Anlage 2
          Stickstoff
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar*)
Phosphor / Phosphat
(Nährstoff unterstreichen)
in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar01
    Bezugsjahr*) LF (ha) GV Zufuhr Abgabe Differenz*) Zulässiger
Bilanzwert*)
Zufuhr Abgabe Differenz2
1. 1. Bezugsjahr                    
2. 2. Bezugsjahr                    
3. 3. Bezugsjahr                    
4. Betriebsdurchschnitt                    
*)*)*)*)01 Zutreffendes unterstreichen.1 Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegtes Bezugsjahr.2 Differenz im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr in Kilogramm.3 175 kg N je Hektar oder Wert aus Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 9.

Anlage 4  (zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2)Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff

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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3957 - 3958)

Tabelle 1
Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff
*)
  Beschreibung ha bzw. kg N je Betrieb         Wert in kg N je Betrieb
1. Zulässiger Stickstoffüberschuss je Hektar nach der Düngeverordnung Landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Anlage 3 in Hektar × 50 kg N/ha*)   =  
2. Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in tierhaltenden Betrieben Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung*) × Wert aus Tabelle 2*) / 100 =  
3. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärsubstraten pflanzlicher Herkunft in Biogasbetrieben Stickstoffzufuhr über Substrate pflanzlicher Herkunft in die Biogasanlage*) × 5 / 100 =  
4. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Gärrückständen in Biogasbetrieben Stickstoffzufuhr über Substrate in die Biogasanlage3 × Wert aus Tabelle 2 / 100 =  
5. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von betriebseigenen organischen Düngemitteln Stickstoffaufbringung mit betriebseigenen organischen Düngemitteln*) × Wert aus Tabelle 3 / 100 =  
6. Stickstoffverluste bei der Aufbringung von aufgenommenen organischen Düngemitteln Stickstoffaufbringung mit aufgenommenen organischen Düngemitteln4 × Wert aus Tabelle 3 / 100 =  
7. Stickstoffverluste bei der Lagerung von Grobfutter Stickstoffabfuhr von Grobfutterflächen nach § 8 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung × 10 / 100 =  
8. Stickstoffverluste bei der Weidehaltung Stickstoffausscheidung der Tierhaltung nach der Düngeverordnung2× Anzahl der Weidetage × 75 / 100 =  
9.   Bilanzwert je Betrieb;
Summe der Werte aus den Zeilen 1 bis 8
 
*)*)*)*)*)Tabelle 2

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes für Stickstoff bei der tierischen Erzeugung und bei Biogasbetrieben
  Unvermeidbare Stickstoffverluste im Stall und bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern in % der Stickstoffausscheidungen der Nutztiere bzw. der Stickstoffzufuhr in Biogasanlagen
  Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
1. Rinder 15 30
2. Schweine 20 30
3. Geflügel   40
4. Andere Tierarten   45
5. Betrieb einer Biogasanlage  5  


Tabelle 3

Kennzahlen für die Berechnung des zulässigen Bilanzwertes bei der Aufbringung von organischen Düngemitteln
  Unvermeidbare Stickstoffverluste bei der Aufbringung in % des nach § 4 Absatz 2 ermittelten Wertes oder in % der aufgenommenen Stickstoffmenge
  Tierart/Verfahren Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche
1. Rinder 15;
ab 1.1.2020: 10
10
2. Schweine 10;
ab 1.1.2020: 5
10
3. Geflügel   10
4. Andere Tierarten    5
5. Betrieb einer Biogasanlage 10  
6. Sonstige organische Düngemittel 10  
1 Landwirtschaftliche Betriebe und Biogasbetriebe sind getrennt zu berechnen.2 Jede Tierart, Aufstallungsart und Weidehaltung ist getrennt zu berechnen.3 Angabe nur bei Biogasbetrieben; alle Substrate in die Biogasanlage sind zu berücksichtigen, jedoch nicht für im Betrieb angefallenen Wirtschaftsdünger.4 Jedes organische Düngemittel ist getrennt zu berechnen; die Stall- und Lagerverluste werden dem abgebenden Betrieb, die Aufbringverluste dem aufnehmenden Betrieb zugerechnet.5 Kontrollwerte nach § 9 Absatz 2 der Düngeverordnung oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung.