Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
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Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung (§ 4 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
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- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- f)
Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- g)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- h)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- i)
Berichte erstellen
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Betriebswirtschaftliches Handeln (§ 4 Nr. 6)
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- a)
Bestandsdaten erheben und pflegen
- b)
Leistungserfassung durchführen
- c)
Kosten ermitteln
- d)
Arbeiten kostenorientiert durchführen
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 7)
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- a)
Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken für den Ausbildungsbetrieb unterscheiden
- b)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystem bearbeiten
- d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung (§ 4 Nr. 8)
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- a)
Arbeitsplatz sichern, einrichten und räumen
- b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
Gefahrenstellen erkennen und absichern, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenstellen ergreifen
- d)
Maßnahmen der ersten Hilfe leisten
- e)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen
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- f)
Verkehrswege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen, insbesondere verkehrssichernde Reinigungsarbeiten durchführen
- g)
Arbeits- und Schutzgerüste auf-, um- und abbauen, Leitern und Gerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- h)
Gefahrstoffe, insbesondere bei Unfällen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- i)
Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- k)
Arbeitsstellen einrichten, insbesondere Verkehrszeichen aufstellen und Absperrmaterial aufbauen, Arbeitsstellen betreiben und abbauen
- l)
Absperrungen und Verkehrseinrichtungen zur Sicherung von Unfallstellen aufbauen, instand halten und abbauen
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Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien (§ 4 Nr. 9)
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- a)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen, Bedarf ermitteln, Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile anfordern und bereitstellen
- b)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile transportieren und lagern
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- c)
Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Verwendbarkeit, Beschädigungen und Maßhaltigkeit prüfen, Reklamationen veranlassen
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 10)
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- a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen, Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktionsfähigkeit prüfen
- d)
Aufmessungen durchführen und Höhen übertragen, Maße dokumentieren
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- e)
Bauteile, Geraden und Bögen abstecken, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchführen
- f)
Längs- und Querprofile abstecken
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Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen (§ 4 Nr. 11)
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- a)
Aufgaben der Straßenbaulastträger unterscheiden
- b)
Verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen anwenden
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- c)
Aufgaben der Streckenwartung durchführen, insbesondere Straßenkörper auf Verkehrssicherheit prüfen, Bauwerksbeobachtung durchführen, Verkehrssicherungsmaßnahmen ergreifen
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Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken (§ 4 Nr. 12)
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- a)
Mauerwerk, Beton- und Stahlbetonbauteile herstellen, Bauteile verarbeiten
- b)
Instandhaltungsarbeiten an Mauerwerk, Putz und Estrich, Beton- und Stahlbetonbauteilen durchführen
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Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen (§ 4 Nr. 13)
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- a)
Böden hinsichtlich ihrer bautechnischen Eignung beurteilen
- b)
Einfassungen, Pflasterdecken und Pflasterrinnen sowie Plattenbeläge herstellen
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- c)
Böden lösen, transportieren, lagern, einbauen und verdichten, Planum herstellen
- d)
Baugruben und Gräben ausheben, sichern und schließen, offene Wasserhaltung durchführen
- e)
Rohre, Formstücke und Profile verlegen und verbinden
- f)
Bankette und Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Straßengräben, Entwässerungsmulden, Straßenabläufe, Regenwasserleitungen und Regenrückhaltebecken instand halten
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- g)
Fahrbahnen instand halten, insbesondere Setzungen, Verdrückungen, Abplatzungen und Ausbrüche bei bituminösen Fahrbahnen und Betonfahrbahnen beseitigen, Oberflächenbehandlung durchführen sowie Fugen schneiden, reinigen und vergießen
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Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 14)
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- a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- b)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten
- c)
Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
Untergründe vorbereiten, insbesondere durch Entrosten und Grundieren
- e)
Beschichtungsarbeiten durchführen, insbesondere mit Farben und Lacken
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Anlagen und Pflegen von Grünflächen (§ 4 Nr. 15)
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- a)
Grünflächen anlegen sowie intensiv und extensiv pflegen
- b)
Gehölze pflanzen und pflegen
- c)
Lichtraumprofile und Sichtflächen freihalten
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- d)
Baumkontrolle durchführen
- e)
Bäume fällen und aufarbeiten
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Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme (§ 4 Nr. 16)
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- a)
Art und Bedeutung von Verkehrszeichen unterscheiden, Bereitstellung veranlassen
- b)
Verkehrszeichen und Markierungsmaterialien auswählen
- c)
Verkehrszeichen aufstellen, instand halten und abbauen
- d)
Fahrbahnmarkierungen aufbringen und ausbessern
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- e)
Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen, instand halten und entfernen
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- f)
Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme hinsichtlich ihrer Anwendung unterscheiden, Funktionsfähigkeit überwachen, Störungsbeseitigung veranlassen
- g)
Schaltungen an Verkehrsbeeinflussungsanlagen veranlassen, insbesondere bei der Durchführung eigener Maßnahmen
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Durchführen des Winterdienstes (§ 4 Nr. 17)
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- a)
Informationen für den Winterdienst beschaffen und auswerten
- b)
Geräte, Maschinen und Fahrzeuge für den Winterdienst zusammenstellen und vorbereiten
- c)
vorbeugende Maßnahmen des Schneeschutzes ausführen, insbesondere Schneeschutzzäune aufstellen, unterhalten und abbauen
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- d)
Zusammensetzung des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen, Fahrzeuge mit Streugut beladen
- e)
Maßnahmen des Winterdienstes durchführen, insbesondere Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen der Klasse CE
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Beachtung der Schutzbestimmungen Führen und Warten von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 18)
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- a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
Werkzeuge handhaben und instand setzen
- c)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter und Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
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- d)
Geräte, Maschinen, technische Einrichtungen und Fahrzeuge warten und instand halten
- e)
Störungen an Geräten, Maschinen, technischen Einrichtungen und Fahrzeugen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
An- und Aufbaugeräte anbringen und abnehmen
- g)
Fahrzeugkombinationen der Klasse CE unter Beachtung der Schutzbestimmungen auf öffentlichen Straßen sicher und wirtschaftlich führen
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Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 4 Nr. 19)
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- a)
Aufgaben und Ziel von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
Qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen, Gespräche kundenorientiert führen
- d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- e)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- f)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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