Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007 (Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 - SVBezGrG 2007)
Inhaltsübersicht
- ►§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
►§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
►§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
►§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
►§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++)
Das G wurde als Artikel 12 des G v. 2.12.2006 I 2742 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 4 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung | § |
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung | § |
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung | § |
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung | § |
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets | § |
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
| Jahr | Umrechnungswert | vorläufiger Umrechnungswert |
| 2005 | 1,1827 | |
| 2007 | 1,1622 |