Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++)
Das G wurde als Artikel 12 des G v. 2.12.2006 I 2742 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 4 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007
- 1.
in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich,
- 2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr
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Umrechnungswert
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vorläufiger Umrechnungswert
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2005
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1,1827
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2007
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1,1622
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