Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10).
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 2.9.2005 +++)
(+++ Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 41/2003 (CELEX Nr: 303L0041 +++)
Das G wurde als Artikel 1a d. G v. 29.8.2005 I 2546 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 2.9.2005 in Kraft getreten.
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.