SVÜbkITAG

Gesetz über das Abkommen vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und Zusatzvereinbarung (SVÜbkITAG)


Ausfertigungsdatum: 19.01.1956
Stand:
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
-

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)