TermVInfGebV

Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte (Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung - TermVInfGebV)


Ausfertigungsdatum: 24.09.2024
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
    § 2  Gebührenentstehung
    § 3  Gebührenschuldner
    § 4  Fälligkeit und Säumniszuschlag
    § 5  Transaktionen
    § 6  Höhe der Gebühren und Auslagen
    § 7  Gebührenbefreiung
    § 8  Stundung, Niederschlagung und Erlass
    § 9  Verjährung und Erstattung
    § 10  Inkrafttreten
    Anlage

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2024 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung vom 9. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 41), von denen § 370a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 74 Buchstabe e des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, verordnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

§ 1  Anwendungsbereich und Gebührenerhebung

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.

§ 2  Gebührenentstehung

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Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 3  Gebührenschuldner

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(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
1.
der Antragsteller,
2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4  Fälligkeit und Säumniszuschlag

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(1) Die Gebühren und Auslagen werden 28 Tage nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung fällig, soweit die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt wird.
(2) Werden Gebühren und Auslagen nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des festgesetzten Gebühren- oder Auslagenbetrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag fünf Euro übersteigt. Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet und eine Auslage gilt als erstattet an dem Tag, an dem der festgesetzte Betrag dem dem Gebührenschuldner mitgeteilten Konto der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gutgeschrieben wird.
(3) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

§ 5  Transaktionen

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(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ sowie „Vermittlungscode anfordern“ in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.
(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.

§ 6  Höhe der Gebühren und Auslagen

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Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

§ 7  Gebührenbefreiung

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Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.

§ 8  Stundung, Niederschlagung und Erlass

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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 9  Verjährung und Erstattung

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Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.

§ 10  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 291, S. 4)
Abschnitt 1Gebühren und Auslagen für das Zertifizierungsverfahren
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
1.1 Einrichtung des Zugangs zum Zertifizierungsportal 34,00 €
1.2 Ergebnisprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung einschließlich der automatischen Rezertifizierung 1 222,10 €
1.3 Sichtprüfung für Neu-, Re- und Erweiterungszertifizierung (pro Sichtprüfungstermin) einschließlich der automatischen Rezertifizierung 681,04 €
1.4 Entzug der Zulassung 4 000,00 €
1.5 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken  
  je DIN A4-Kopie Schwarz/Weiß 0,10 €
  je DIN A3-Kopie Schwarz/Weiß 0,15 €
  je DIN A4-Farbkopie 0,50 €
  je DIN A3-Farbkopie 0,75 €
1.6 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern in voller Höhe
1.7 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 68,00 €, höchstens 350,00 €
1.8 Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
Abschnitt 2Gebühren und Auslagen für die Anbindung des Nutzers
der Schnittstelle an den 116117 Terminservice
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
2.1 Einrichtung des Zugangs eines Nutzers der Schnittstelle im 116117 Terminservice 811,59 €
2.2 Erstellung des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.3 Übergabe des Schlüsselmaterials 67,63 €
2.4 Anbindung und Test nach tatsächlichem Aufwand 67,63 €
je angefangene Stunde
2.5 Sperrung des Zugangs 135,27 €
Abschnitt 3Gebühren und Auslagen für die Nutzung der Schnittstelle
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
3.1 Transaktion „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ oder „Vermittlungscode anfordern“ nach § 5 Absatz 1 Je 0,0385 €