Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)
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- a)
Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, annehmen und erfassen
- b)
Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
- d)
Arbeitsplatz vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Arbeitsgeräte auswählen und bereitstellen sowie Maschinenbelegung disponieren
- e)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen umsetzen, Arbeitsabläufe dokumentieren
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4*)
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- f)
Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen
- g)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
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3*)
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Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 6)
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- a)
Begleitpapiere bearbeiten, Daten prüfen und erfassen
- b)
technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
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2*)
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- c)
Zeichnungen und Pläne anwenden, Ablaufpläne erstellen
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4*)
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- d)
technische Dokumentationen erstellen, insbesondere Gefährdungsanalysen und Programmabläufe
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4*)
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Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 7)
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- a)
Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen
- b)
Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden
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4*)
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- c)
Informationen beschaffen, auswerten und nutzen
- d)
Betriebsdaten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten
- e)
Betriebsdaten pflegen und sichern, Datenschutz beachten
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6*)
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8
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Beraten und Betreuen von Kunden (§ 3 Nr. 8)
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- a)
Kundengespräche situationsgerecht führen
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3
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- b)
Kundenwünsche ermitteln, Kunden über Behandlungsmöglichkeiten und Dienstleistungsangebote beraten
- c)
betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringen, kostenorientiert handeln
- d)
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
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6
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9
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Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 9)
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- a)
Behandlungsgut nach Farbe, Materialbeschaffenheit und Verschmutzungsart sortieren, Textil- und Pflegekennzeichen beachten
- b)
Prüfverfahren zur Feststellung der Faserart anwenden, Farb- und Reibechtheiten prüfen
- c)
Eigenschaften von Natur- und Chemiefasern unterscheiden und ihre Auswirkungen auf den Wasch-, Reinigungs- und Finishprozess berücksichtigen
- d)
Gebrauchs- und Pflegeverhalten des Behandlungsgutes beurteilen
- e)
Behandlungsgut auf Flecken kontrollieren, Fleckenart feststellen und Flecken vordetachieren
- f)
Hilfsmittel verwenden, Methoden zur Fleckentfernung beim Waschen und Reinigen anwenden
- g)
Behandlungsgut zur Weiterbearbeitung bereitstellen
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Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen (§ 3 Nr. 10)
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- a)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen auswählen, Behandlungsprogramme festlegen
- b)
ökonomische und ökologische Gesichtspunkte beim Wasch- und Reinigungsprozess berücksichtigen
- c)
Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit von Maschinen und Anlagen prüfen, Grundeinstellungen vornehmen
- d)
Chargen abwiegen, Maschinen und Anlagen beladen, Werk- und Hilfsstoffe hinzufügen
- e)
Maschinenlauf, insbesondere Maschinengeschwindigkeit, Zeit, Temperatur und Flottenkonzentration, überwachen, Abweichungen korrigieren
- f)
Behandlungsgut abnehmen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
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- g)
Chemikalien und Hilfsmittel nach Vorgaben zusammenstellen, ansetzen, zugeben, kontrollieren und dokumentieren
- h)
vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Maschinenstillständen und -störungen ergreifen, Störungsursachen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
physikalische und chemische Zusammenhänge von Wasch- und Reinigungsprozessen analysieren
- k)
Dosier- und Zugabefehler feststellen, Fehlerbeseitigung veranlassen
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- l)
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Belade- und Flottenverhältnis, Rezeptur- und Ansatzberechnungen von Chemikalien und Hilfsmitteln
- m)
Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie Wasch- und Reinigungsanlagen einstellen und umrüsten
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Prozesstechnik (§ 3 Nr. 11)
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- a)
Prozessdatenerfassungssysteme anwenden
- b)
Mess-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen sowie speicherprogrammierbare Steuerungen handhaben, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
Prozessdaten bearbeiten, bewerten und bei Abweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
- d)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen und dokumentieren
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Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes (§ 3 Nr. 12)
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- a)
Wasch- und Reinigungsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Mängel beseitigen, insbesondere verbliebene Flecken nachbehandeln
- b)
Verfahren festlegen, Finishmaschinen und -anlagen auswählen und handhaben, insbesondere Trockner, Bügelmaschinen, Mangeln sowie Formdämpfer
- c)
Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf das Behandlungsgut berücksichtigen
- d)
Behandlungsgut kontrollieren und beurteilen
- e)
Finishmaschinen und -anlagen überwachen, insbesondere Temperatur, Behandlungsdauer und Druck, Abweichungen korrigieren
- f)
Störungen an Finishmaschinen und -anlagen feststellen sowie Störungsbeseitigung veranlassen
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- g)
Behandlungsgut material- und kundenbezogen zusammenstellen und ausliefern
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Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 13)
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- a)
Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel auswählen und dokumentieren, Vorschriften beachten
- b)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Desinfektion einstellen, bedienen und überwachen, Störungen feststellen, Störungsbeseitigung veranlassen
- c)
Behandlungsgut hygienisch verpacken
- d)
Notwendigkeit von Hygienemaßnahmen feststellen, Hygienepläne einhalten, Maßnahmen dokumentieren
- e)
Hygienemaßnahmen durchführen, insbesondere Hände und Flächen reinigen sowie Schutzkleidung tragen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Nr. 14)
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- a)
Ziele, Aufgaben und Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
Prüftechniken anwenden, insbesondere Titrieren, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
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8*)
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- d)
Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
- e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen
- f)
Ergebnisse dokumentieren
- g)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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6*)
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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